Vermittlungsprovision bei einer Finanzierung: Anspruch und Fälligkeit

Bei einer offenen Vermittlungsprovision aus einer Finanzierung sind Vertrag, Vermittlungsleistung und Auszahlung getrennt zu prüfen. Entscheidend ist auch, ob der Kunde oder eine andere Partei die Vergütung schuldet und welche Regeln für den konkreten Vermittlungsvertrag gelten.
Finanzierungsvermittler bereiten dafür die Provisionsabrede, den belegten Vermittlungsbeitrag und den bisherigen Verlauf auf. Erst diese Grundlage erlaubt eine sachliche Zahlungsansprache oder die Übergabe einer nachvollziehbaren Forderung an Fortis. Der Beitrag betrifft deutsches Recht.
Wer schuldet die Provision für diese Finanzierung?
Klären Sie, gegen wen sich die konkrete Provisionsforderung richtet. Auftraggeber, Darlehensnehmer, Bank und Kooperationspartner können unterschiedliche Rollen haben. Die Vergütungsabrede muss erkennen lassen, wer welchen Betrag für welche Tätigkeit zahlen soll. Eine Rechnung an die bekannte Kontaktperson genügt als Erklärung dieses Zusammenhangs nicht.
Legen Sie zuerst die für den Fall geltende Vertragsfassung fest. Ergänzen Sie die Zusagen zur Vergütung und vorhandene Änderungen. Wer die Vermittlung betreut hat, hält die belegten Schritte fest; die Buchhaltung bestätigt, welche Provision bereits gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
Vermittlungsvertrag und Erfolgsnachweise zusammenstellen
- Vermittlungsvertrag und Vergütungsabrede
- gesetzlich erforderliche Informationen
- Nachweis der Vermittlungstätigkeit
- Finanzierungsvertrag und Auszahlungsvoraussetzungen
- Rechnung, Widerruf und Kommunikation
Stellen Sie Vertrag, Vergütungsabrede, Nachweise der Vermittlung und Informationen zur Auszahlung in zeitlicher Folge zusammen. Bei Verbraucherfällen gehören erforderliche Informationen und relevante Widerrufserklärungen zur Prüfung. Die Übersicht zeigt, welche Voraussetzung aus welchem Dokument hervorgeht und welcher Nachweis noch fehlt.
Die Voraussetzungen der Provisionszahlung prüfen
Für die in § 655a BGB erfasste Vermittlung an Verbraucher enthält § 655c BGB besondere Voraussetzungen für die Vergütung: Das Darlehen muss infolge der Tätigkeit geleistet sein und ein Widerruf darf nicht mehr möglich sein. Für Unternehmensfinanzierungen ist die jeweilige Vertragsgrundlage gesondert einzuordnen. Eine bloße Finanzierungszusage ist daher keine allgemeine Freigabe jeder Provision.
Erst nach der Prüfung des Anspruchs wird der offene Betrag zur Zahlungsfrist und zum möglichen Verzug ins Verhältnis gesetzt. Provisionshöhe und spätere Nebenforderungen bleiben getrennt. Wird eine Abrechnung korrigiert oder eine Zahlung zugeordnet, muss die Aufstellung diesen Stand übernehmen, bevor weitere Kosten berechnet werden.
Auszahlung, Widerruf und Vermittlungsbeitrag klären
Bestreitet ein Kunde den Vermittlungsbeitrag, wird die konkrete Tätigkeit mit den vorhandenen Unterlagen abgeglichen. Bei fehlender Auszahlung oder erklärtem Widerruf geht es um andere Voraussetzungen. Erfassen Sie den Einwand deshalb mit seinem Grund und nicht nur unter dem Sammelstatus „Provision offen“.
Eine Rückmeldung an den Kunden sollte die betroffene Provisionsvereinbarung und den behaupteten Anspruch erklären. Fehlt ein Beleg, wird er gezielt nachgefordert. Ergibt die Prüfung eine andere Vergütung oder einen anderen Schuldner, werden Rechnung und Fallübersicht vor weiteren Zahlungsaufforderungen berichtigt.
Mit dem richtigen Provisionsschuldner kommunizieren
Richten Sie eine Zahlungsnachfrage an die Partei, die nach der geprüften Abrede verpflichtet sein soll. Die Nachricht nennt Vermittlungsvorgang, Betrag und Ansprechpartner. Ein Gespräch mit einer Bank oder einem Kooperationspartner wird dabei nicht ohne Weiteres als Zahlungszusage des Kunden erfasst.
Bei einer Teilzahlung muss erkennbar sein, auf welche Provisionsrechnung sie entfällt. Halten Sie zugleich fest, ob der Kunde den Rest bestreitet oder eine Zahlung in mehreren Schritten besprochen wurde. Ein Zahlungsplan ersetzt keine noch fehlende Voraussetzung des Vergütungsanspruchs.
Den Provisionsfall für die weitere Bearbeitung freigeben
Vor der Übergabe wird der Provisionsfall fachlich freigegeben. Stimmen Anspruchsgegner, Vergütungsabrede, belegt erbrachte Tätigkeit und offener Betrag überein? Fehlen Auszahlungsdaten oder ist eine Vertragsfrage offen, bekommt genau dieser Punkt einen zuständigen Kontakt und einen weiteren Prüftermin.
Die Fallübersicht zur Provision enthält insbesondere diese Angaben:
- vollständige Bezeichnung und Anschrift des Schuldners
- Anspruchsgrund und Vertrag
- Rechnung, Fälligkeit und offener Betrag
- Leistungs-, Liefer- oder Abnahmenachweise
- Mahnungen, Einwendungen und Zahlungszusagen
- Teilzahlungen, Gutschriften und aktueller Saldo
Für Fortis sollte nachvollziehbar sein, weshalb gerade diese Provision zu zahlen ist. Übergeben Sie neben der Rechnung die vereinbarte Grundlage, die zugehörigen Belege und bekannte Einwände. Eine kurze Darstellung der Vermittlung erspart es, den Anspruch allein aus umfangreichen Finanzierungsunterlagen abzuleiten.
- Branchenlösung: Finanzierungsvermittler — Wie Fortis offene Forderungen im Bereich Finanzierungsvermittler begleitet.
- Offene Posten trotz Zahlungseingang
- Ausstehende B2B-Forderungen
- Ausstehende Forderungen beweissicher dokumentieren
Offene Voraussetzungen vor der Übergabe benennen
Eine tragfähige Übergabe benennt sowohl die gesicherten Tatsachen als auch offene rechtliche oder tatsächliche Fragen. Der Vermerk „Finanzierung vermittelt“ ersetzt weder die konkrete Vergütungsabrede noch den Nachweis des vertraglich erforderlichen Erfolgs. Erst nach deren Einordnung steht der weitere Weg fest.
Nutzen Sie für Rückfragen dieselbe Vorgangsnummer wie für die Provisionsabrechnung. Neue Zahlungen, Gutschriften oder Erklärungen werden diesem Fall zugeordnet. So bleibt auch nach der Abgabe erkennbar, auf welchem Stand die Forderung bearbeitet wird.
Den belegten Provisionsanspruch einreichen
Ordnen Sie Vergütungsvereinbarung und Finanzierungsverlauf dem offenen Betrag zu. Fortis kann damit die Unterlagen zum Provisionsanspruch prüfen.
Häufige Fragen
Warum muss der Provisionsschuldner ausdrücklich feststehen?
Bei Finanzierungen wirken oft mehrere Parteien mit. Aus der konkreten Vergütungsabrede muss hervorgehen, wer die geltend gemachte Provision schulden soll. Ordnen Sie deshalb Auftraggeber, Darlehensnehmer und weitere Beteiligte mit ihren jeweiligen Rollen dem Vorgang zu.
Genügt eine Finanzierungszusage für jede Vermittlungsprovision?
Eine Zusage allein begründet nicht in jedem Fall die Zahlungspflicht. Für die erfasste Vermittlung an Verbraucher nennt § 655c BGB insbesondere die Leistung des Darlehens und den nicht mehr möglichen Widerruf. Bei anderen Fällen sind Vertrag und anwendbare Regeln gesondert zu prüfen.
Wie lässt sich der Beitrag des Vermittlers belegen?
Dokumentieren Sie die konkreten Schritte zur betreffenden Finanzierung und deren zeitlichen Verlauf. Verknüpfen Sie den Nachweis mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Ein allgemeiner Kundenkontakt ohne Bezug zum geltend gemachten Provisionsfall erklärt den Anspruch noch nicht.
Wie werden Einwände gegen die Provisionsrechnung erfasst?
Notieren Sie, ob die Vereinbarung, die Tätigkeit, die Auszahlung oder die Höhe bestritten wird. Fügen Sie die Erklärung des Kunden und Ihre bisherige Antwort bei. Dadurch bleibt erkennbar, welcher Teil des Anspruchs noch geklärt werden muss.
Welche Angaben erleichtern die Übergabe einer Provision an Fortis?
Eine Fallübersicht nennt die verpflichtete Partei, die Vergütungsgrundlage und den noch offenen Betrag. Hinzu kommen Nachweise des betreffenden Vermittlungsvorgangs sowie bekannte Einwände. Fehlende Voraussetzungen oder Unterlagen werden ausdrücklich benannt und nicht durch einen allgemeinen Erfolgsvermerk ersetzt.
Quellen
Primärquellen und amtliche Informationen zu diesem Beitrag.
- § 655a BGB – DarlehensvermittlungsvertragGesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
- § 652 BGB – Entstehung des MaklerlohnanspruchsGesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
- § 286 BGB – Verzug des SchuldnersGesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger VerzugsschadenGesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
- § 655c BGB – Vergütung bei der DarlehensvermittlungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz


