ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Fortis Inkasso GmbH & Co. KG

§ 2 Zugang; Standard-Services
  1. Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – berechtigt, Forderungen und zugehörige Rechnungs- bzw. Anspruchsunterlagen über das Serviceportal in beliebiger Anzahl einzureichen und im Rahmen des außergerichtlichen Forderungsmanagements bearbeiten zu lassen (Standard-Services).
  2. Fortis ist berechtigt, den Zugang zum Serviceportal und/oder einzelne Funktionalitäten von der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, der Hinterlegung vollständiger Stammdaten sowie der fristgerechten Zahlung fälliger Entgelte abhängig zu machen.
  3. Fortis schuldet die Bereitstellung des Serviceportals in seiner jeweils aktuellen Fassung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ein Anspruch auf jederzeitige ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nicht; Fortis ist zu Wartungsfenstern sowie technisch bedingten Unterbrechungen berechtigt.
  4. Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Nutzungen unter ordnungsgemäßer Verwendung der Zugangsdaten gelten im Verhältnis zwischen Fortis und Auftraggeber als vom Auftraggeber veranlasst, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
B. Inkassoauftrag / Leistungsdurchführung
§ 3 Auftragserteilung und Leistungsgegenstand
  1. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Übergabe/Übermittlung der Schuldner- und Forderungsdaten; sie ist nicht zwingend bereits nur durch das Ausfüllen eines Kontaktformulars abgeschlossen. Alle Angebote von Fortis sind unverbindlich; insbesondere Zeitangaben (Ausführungsfristen usw.) sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wird ausdrücklich zugesagt.
  2. Ohne gesonderten und vergütungspflichtigen Auftrag prüft Fortis Einwendungen und Einreden gegen die ihr zur Einziehung übertragene Forderung nicht.
  3. Die Vergütung von Fortis richtet sich, soweit gesetzlich einschlägig, nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Für die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 13e RDG; bei einer kombinierten Beauftragung von Inkassodienstleister und Rechtsanwalt gilt zusätzlich § 13f RDG. Soweit Fortis Kosten, Gebühren, Auslagen oder Nebenforderungen gegenüber dem Schuldner geltend macht, erfolgt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
  4. Fremdkosten und Auslagen, insbesondere Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Registerauskünfte, Meldeamtsanfragen, Detektei- und Behördenkosten, Zustellungen, Übersetzungen, Auslandsinkasso-Kosten sowie Kosten beauftragter Rechtsanwälte/Partnerkanzleien, trägt der Auftraggeber, soweit diese nicht vom Schuldner realisiert werden können oder von Fortis verauslagt wurden. Fortis ist berechtigt, für entstandene oder voraussichtlich entstehende Fremdkosten und Auslagen vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme einen angemessenen Vorschuss bzw. die sofortige Bereitstellung der konkret angeforderten Beträge zu verlangen.
  5. Fortis ist berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die bei der Eintreibung der Forderung förderlich sind. Fortis kann mit Schuldnern Ratenzahlungen und Stundungen vereinbaren, Zahlungen entgegennehmen sowie – soweit rechtlich zulässig und zweckmäßig – Vereinbarungen und Erlasse bezüglich der Hauptforderung, Nebenforderungen und Kosten treffen.
  6. Bleiben außergerichtliche Inkassobemühungen erfolglos oder erscheint eine gerichtliche Weiterverfolgung zweckmäßig, leitet Fortis ein gerichtliches Mahnverfahren, beantragt einen Vollstreckungsbescheid oder betreibt sonstige gerichtliche Maßnahmen nur aufgrund gesonderten Auftrags. Gerichtliche Maßnahmen werden erst nach Bereitstellung der angeforderten Gerichtskosten, Auslagen und Vorschüsse eingeleitet. Die Vergütung von Fortis für Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung und sonstige gerichtliche Maßnahmen wird gegenüber dem Auftraggeber spätestens mit Einreichung/Beantragung der jeweiligen Maßnahme zur Zahlung fällig. Im Falle von Widerspruch, Einspruch oder streitiger Durchführung ist Fortis berechtigt, nach gesonderter Absprache eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine Partnerkanzlei einzuschalten; das diesbezügliche Vertragsverhältnis kommt insoweit unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 4 Vergütung im außergerichtlichen Verfahren; Rechtsgrundlagen; Erfolgsbezug; Verzugszinsen
  1. Dieser § 4 enthält die Vergütungsvereinbarung für die außergerichtlichen Inkassodienstleistungen von Fortis.
  2. Für die außergerichtliche Bearbeitung einer Forderung schuldet der Auftraggeber eine Vergütung ausschließlich im Erfolgsfall. Ein Erfolg liegt vor, sobald auf die übergebene Forderung oder auf Nebenforderungen ganz oder teilweise Zahlungen, Teilzahlungen, Aufrechnungen, Gutschriften, Vergleichsbeträge, Erlöse aus Sicherheiten oder sonstige wirtschaftliche Realisierungen erfolgen; unmittelbare Zahlungen des Schuldners an den Auftraggeber stehen einem Erfolg gleich.
  3. Die erfolgsabhängige Vergütung von Fortis bemisst sich im Erfolgsfall nach der einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt für die konkrete außergerichtliche Tätigkeit zustehenden gesetzlichen Vergütung nach dem RVG einschließlich gesetzlich zulässiger Auslagen und Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Vergütung wird jeweils nur insoweit und erst dann fällig, als und sobald wirtschaftliche Realisierungen vorliegen. Fortis ist berechtigt, die fällige Vergütung aus eingehenden bzw. realisierten Beträgen im Rahmen der Sammelabrechnung gemäß § 6 zu decken, zu verrechnen und einzubehalten. Ohne Erfolg fällt für die außergerichtliche Inkassotätigkeit keine Vergütung an.
  4. Soweit der Schuldner Inkassokosten, Auslagen oder sonstige auf die außergerichtliche Tätigkeit entfallende Nebenforderungen an Fortis oder an den Auftraggeber zahlt, werden diese auf die Vergütungsansprüche von Fortis angerechnet. Fortis ist berechtigt, derartige Beträge einzuziehen, zu behalten und/oder im Rahmen der Sammelabrechnung zu verrechnen.
  5. Der Auftraggeber tritt hiermit – soweit rechtlich zulässig – sämtliche Ansprüche auf Erstattung der Inkassokosten sowie sämtliche Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen aus den bei Fortis eingereichten Forderungen an Fortis ab; Fortis nimmt die Abtretung an. Soweit Verzugszinsen realisiert werden, stehen sie Fortis als zusätzlicher erfolgsbezogener Vergütungsbestandteil zu und sind nicht an den Auftraggeber auszukehren.
  6. Diese Vergütungsvereinbarung betrifft ausschließlich die außergerichtliche Inkassotätigkeit. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens, Kosten eines Vollstreckungsbescheids, Kosten der Zwangsvollstreckung, Kosten beauftragter Rechtsanwälte/Partnerkanzleien sowie sonstige Fremdkosten und Auslagen werden hiervon nicht erfasst und sind vom Auftraggeber nach Maßgabe dieser AGB gesondert zu tragen bzw. auf Anforderung vorzuschießen.
  7. Die Vereinbarung des Erfolgshonorars beruht insbesondere auf dem Ausfall- und Beitreibungsrisiko, dem Vorfinanzierungs- und Bearbeitungsaufwand von Fortis, der im Einzelfall unsicheren Realisierbarkeit der Kosten gegenüber dem Schuldner sowie dem Interesse des Auftraggebers, für erfolglose außergerichtliche Tätigkeiten keine Vergütung zu schulden.
  8. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags vor Eintritt eines Erfolgs fällt für die bis dahin erbrachte außergerichtliche Tätigkeit keine erfolgsabhängige Vergütung an. Erfolgen nach Beendigung des Auftrags jedoch noch Zahlungen oder sonstige wirtschaftliche Realisierungen aufgrund einer während der Vertragslaufzeit von Fortis veranlassten oder abgeschlossenen Zahlungs-, Ratenzahlungs- oder Vergleichsvereinbarung oder aufgrund sonstiger von Fortis veranlasster Maßnahmen, bleibt die erfolgsabhängige Vergütung nach den vorstehenden Absätzen geschuldet.
  9. Ein Erfolgshonorar wird nicht vereinbart, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
  10. Hinweis: Gegen den Schuldner sind Inkassokosten nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung vom Auftraggeber weder unmittelbar noch mittelbar bearbeitet werden. Der Auftraggeber darf insbesondere weder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt noch einem anderen Inkassounternehmen zeitgleich oder nach Auftragserteilung die Forderungsunterlagen zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung übergeben. Der Auftraggeber stellt auch alle eigenen Inkassobemühungen gegen den Schuldner ein. Etwas anderes gilt nur, wenn dahingehend eine Vereinbarung mit Fortis getroffen wurde.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Fortis bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen und insbesondere nach Auftragserteilung jeglichen Kontakt in Bezug auf die streitige Forderung mit dem Schuldner zu unterlassen, also nicht mehr mit ihm zu korrespondieren, zu verhandeln und keine eigenen gerichtlichen Schritte einzuleiten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Zahlungseingänge, Teilzahlungen, Aufrechnungen, Gutschriften, Sicherheitenverwertungen, Ratenzahlungs- oder Vergleichsvereinbarungen sowie sonstige Vorkommnisse, die die Realisierung der Forderung betreffen, sind Fortis unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für unmittelbare Zahlungen des Schuldners an den Auftraggeber. Solche unmittelbaren Zahlungen gelten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Fortis als wirtschaftliche Realisierung und können von Fortis im Rahmen der Sammelabrechnung berücksichtigt, abgerechnet und verrechnet werden.
  4. Der Auftraggeber haftet Fortis gegenüber für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung und für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Wenn es aufgrund dieser unvollständigen oder falschen Angaben zu Schadensersatzansprüchen Dritter gegen Fortis kommt, stellt der Auftraggeber Fortis von diesen Ansprüchen frei.
§ 6 Verrechnungsfolge; Sammelabrechnung; Aufrechnung; Abtretung
  1. Soweit der Schuldner mehrere Forderungen schuldet, richtet sich die Tilgung der einzelnen Forderungen zunächst nach einer wirksamen Tilgungsbestimmung des Schuldners und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Innerhalb der jeweils betroffenen Forderung werden eingehende Zahlungen – soweit gesetzlich zulässig – zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
  2. Fortis ist berechtigt, für jeden Auftraggeber ein internes Mandantenkonto zu führen. Auf diesem werden sämtliche aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Positionen konsolidiert erfasst, insbesondere Vergütungsansprüche von Fortis, verauslagte und angeforderte Fremdkosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten beauftragter Rechtsanwälte/Partnerkanzleien, Auslagen, Kostenerstattungsansprüche, Verzugszinsen, Hauptforderungsanteile, Gutschriften, Rückbelastungen und sonstige Saldenpositionen.
  3. Sämtliche bei Fortis oder unmittelbar beim Auftraggeber eingehenden Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften, Aufrechnungen, Vergleichsbeträge, Sicherheitenverwertungen oder sonstigen wirtschaftlichen Realisierungen aus sämtlichen von Fortis bearbeiteten Forderungsangelegenheiten desselben Auftraggebers werden zunächst im Mandantenkonto erfasst.
  4. Fortis ist berechtigt, soweit rechtlich zulässig, im Rahmen einer fallübergreifenden Sammelabrechnung sämtliche gegen den Auftraggeber bestehenden fälligen Ansprüche aus sämtlichen Inkassoaufträgen – gleich aus welchem Rechtsgrund und auch aus parallel oder zeitlich versetzt bearbeiteten Angelegenheiten – mit etwaigen Auskehrungsansprüchen des Auftraggebers aufzurechnen und/oder bis zur Verrechnung ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies umfasst insbesondere erfolgsabhängige Vergütungsansprüche, abgetretene Verzugszinsen, verauslagte oder angeforderte Fremdkosten, gerichtliche Gebühren, Kosten des Mahnverfahrens, Kosten der Zwangsvollstreckung, Kosten beauftragter Rechtsanwälte/Partnerkanzleien, Rücklastschriftkosten und sonstige Auslagen.
  5. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, wirksamen Tilgungsbestimmungen des Schuldners oder vorrangigen Rechte Dritter entgegenstehen, ist Fortis berechtigt, die buchhalterische Zuordnung und Verrechnung von Zahlungseingängen auf einzelne Positionen des Mandantenkontos nach billigem Ermessen vorzunehmen.
  6. Die jeweilige Sammelabrechnung, Einzelabrechnung oder sonstige Verrechnungserklärung in Textform gilt zugleich als Aufrechnungserklärung. Ein Auskehrungsanspruch des Auftraggebers entsteht erst, soweit und sobald nach vollständiger Erfassung und Verrechnung sämtlicher fälligen Ansprüche von Fortis ein positiver Saldo zugunsten des Auftraggebers verbleibt und keine berechtigten Einbehalte wegen Rückbelastungs-, Rückforderungs-, Widerspruchs- oder Klärungsfristen, laufender Fremdkosten oder sonstiger Gebühren-/Kostenrisiken mehr bestehen.
  7. Soweit Beträge nach Abtretung, Aufrechnung, Verrechnung oder aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts Fortis zustehen, handelt es sich nicht um an den Auftraggeber auszukehrendes Fremdgeld. Im Übrigen werden Fremdgelder nach den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Fremdgeldbeträge werden nicht verzinst.
  8. Je nachdem, mit welchem Zahlungsmittel eine Zahlung erfolgt, kann Fortis die Abrechnung eines darin enthaltenen Fremdgeldanteils bis zum Ablauf üblicher Rückbelastungs-, Chargeback- oder Widerspruchsfristen zurückstellen.
  9. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 7 Beendigung einzelner Inkassoaufträge; Zurückbehaltungsrecht
  1. Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber jederzeit in Textform gekündigt werden. Bei Kündigung oder sonstiger Beendigung bleiben bis dahin fällige erfolgsabhängige Vergütungen nach § 4 (einschließlich später nach § 4 Abs. 8 fällig werdender Vergütungsbestandteile), verauslagte oder angeforderte Fremdkosten, Gerichtskosten, Kosten gerichtlicher Maßnahmen, Kosten der Zwangsvollstreckung, Kosten beauftragter Rechtsanwälte/Partnerkanzleien sowie sonstige Auslagen unberührt.
  2. Die Kündigung bzw. sonstige Beendigung bedarf der Textform (E-Mail genügt), soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  3. Hinsichtlich der Vollstreckungsunterlagen einschließlich des Vollstreckungstitels besteht ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten durch den Auftraggeber.
  4. Fortis ist berechtigt, das Auftragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber nach Auftragserteilung eigenmächtig ohne Zustimmung von Fortis mit dem Schuldner verhandelt oder weiterhin gegen ihn vorgeht. Meldet sich der Auftraggeber auf Anfragen von Fortis länger als einen Monat und nach zweifacher Aufforderung nicht zurück, kann Fortis den Auftrag kündigen. Bereits fällige Ansprüche von Fortis sowie verauslagte oder angeforderte Kosten und Auslagen bleiben in diesen Fällen bestehen.
§ 8 Vertraulichkeit

Fortis und der Auftraggeber sind wechselseitig verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erlangten Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung.

§ 9 Datenschutz

Im Rahmen der anwendbaren Datenschutzgesetze ist Fortis berechtigt, alle erforderlichen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern. Fortis ist insbesondere berechtigt, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Daten von Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA) einzuholen und dorthin Meldungen zu machen, soweit dies zur Durchsetzung der Forderung und im gesetzlichen Rahmen erforderlich ist.

§ 10 Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des internationalen Kaufrechts. Bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Düsseldorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Stand: Mai 2026