Rechnung wird nicht bezahlt

Rechnung wird trotz Mahnung nicht bezahlt: Frist setzen und richtig eskalieren

Mitarbeiterin im telefonischen Kundengespräch an einem Laptop mit Kalender und Fristmarkierung.

Stand: 2026-08-10. Die Mahnung wurde versandt, der Zahlungstermin ist abgelaufen und weder Geld noch Antwort sind eingegangen. Viele Unternehmen schicken jetzt dieselbe Nachricht noch einmal. Dadurch entsteht jedoch selten neue Klarheit. Sinnvoller ist ein kurzer Prüfpunkt: Ist die Forderung fällig und richtig, ist der Schuldner in Verzug, gibt es Zustell- oder Buchungsfehler und welcher nächste Schritt wird nach einer letzten Frist tatsächlich ausgelöst?

Eine erfolglose Mahnung ist deshalb kein Signal für mehr Text, sondern für eine dokumentierte Entscheidung. Standardfälle können zügig weitergegeben werden. Einwände, Teilzahlungen, Insolvenzsignale oder verjährungsnahe Forderungen gehören dagegen in eine gezielte Prüfung.

Welchen Bereich dieser Beitrag behandelt

Der Beitrag betrifft Forderungen deutscher Unternehmen gegen Schuldner in Deutschland, mit Schwerpunkt auf B2B-Rechnungen. Verbraucherforderungen, grenzüberschreitende Fälle sowie US- und Spanien-Inkasso bleiben getrennte Content-Bereiche. Die Hinweise beschreiben einen allgemeinen Arbeitsablauf und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Eine Mahnung reicht rechtlich häufig aus

§ 286 Abs. 1 BGB knüpft den Verzug grundsätzlich an eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit. Das Gesetz verlangt keine allgemeine Folge von drei Mahnungen. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung sogar entbehrlich, etwa wenn für die Leistung ein kalendermäßig bestimmter Termin vereinbart wurde oder der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.

Bei Entgeltforderungen kann außerdem die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB relevant sein. Gegenüber Verbrauchern greift sie nur, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Folge hinweist. Für jeden Fall bleibt zu prüfen, ob der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat. Eine bloße Kennzeichnung im ERP-System ersetzt diese Prüfung nicht.

Ist Verzug bereits eingetreten, beginnt er nicht durch jede weitere Mahnung neu. Eine Schlussfrist kann trotzdem kaufmännisch sinnvoll sein: Sie beendet den internen Mahnweg, gibt einen eindeutig belegbaren letzten Zahlungstermin vor und kündigt nur den Schritt an, der anschließend auch umgesetzt wird.

Vor der Schlussfrist sechs Punkte prüfen

Bevor eine weitere Zahlungsaufforderung versandt oder der Fall übergeben wird, sollte die Akte einmal vollständig gegen den aktuellen Kontostand geprüft werden:

Vertragspartner: Stimmen Firmenname, Rechtsform, Anschrift und gegebenenfalls Vertretungsberechtigte?

Anspruch und Leistung: Passen Bestellung, Vertrag, Lieferung, Abnahme oder Leistungsnachweis zur Rechnung?

Fälligkeit und Zugang: Wann wurde die Forderung fällig und wie sind Rechnung sowie Mahnung nachweisbar zugegangen?

Saldo: Sind Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften, Retouren, Aufrechnungen und Stornos vollständig berücksichtigt?

Einwände: Liegen Reklamationen, Mängelbehauptungen oder andere Gegenrechte vor, die noch nicht geprüft wurden?

Risiken: Gibt es Hinweise auf Insolvenz, Verjährung, falsche Zuständigkeit oder einen ausländischen Schuldner?

Fehlt einer dieser Punkte, braucht der Vorgang einen Bearbeiter und eine konkrete Klärungsfrist. Ein offener Buchungssaldo allein ist noch keine einziehungsreife Forderung.

So wird die letzte Zahlungsfrist eindeutig

Das Gesetz gibt für eine kaufmännische Schlussfrist keine pauschale Zahl von Tagen vor. Ihre Angemessenheit hängt unter anderem von Forderung, bisherigem Verlauf, Übermittlungsweg und erforderlicher Reaktionszeit ab. Praktisch klarer als „innerhalb von sieben Tagen“ ist ein konkretes Kalenderdatum. Versand- und Banklaufzeiten sollten realistisch berücksichtigt werden.

Eine belastbare letzte Zahlungsaufforderung enthält:

  • Gläubiger, Schuldner, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum,
  • aktuelle Hauptforderung sowie getrennt ausgewiesene zulässige Zinsen und Kosten,
  • bereits verbuchte Zahlungen und Gutschriften,
  • ein konkretes Zahlungsdatum und die richtige Bankverbindung,
  • einen Ansprechpartner und einen Kanal für belegte Einwände,
  • die sachliche Ankündigung des tatsächlich vorgesehenen nächsten Schritts.

Musterkern: „Zu Rechnung [Nummer] ist nach Berücksichtigung der bisher verbuchten Zahlungen und Gutschriften noch ein Betrag von [Betrag] offen. Bitte zahlen Sie bis spätestens [Datum] auf [Bankverbindung] oder teilen Sie uns bis dahin einen konkreten, belegten Einwand mit. Nach fruchtlosem Fristablauf geben wir die Forderung zur weiteren Bearbeitung ab.“ Der Text muss an Vertrag, Forderungsart und tatsächliche Absicht angepasst werden.

Wann keine weitere Mahnung sinnvoll ist

Eine weitere Standardschleife kostet Zeit, wenn die Sachlage bereits eindeutig ist. Eine sofortige Übergabe oder rechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn der Schuldner die Zahlung endgültig verweigert, wiederholt Zusagen nicht einhält, ein hoher Betrag betroffen ist, die Verjährung näher rückt oder belastbare Krisen- beziehungsweise Insolvenzsignale vorliegen.

Bei einem konkreten Insolvenzverdacht sollte das amtliche Portal der Insolvenzbekanntmachungen geprüft werden. Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf der normale Mahn- oder Inkassoweg nicht ungeprüft fortgesetzt werden; dann sind insbesondere Forderungsanmeldung, Fristen und insolvenzrechtliche Wirkungen gesondert zu beurteilen.

Die Entscheidung nach Fristablauf

Der ausführliche Vergleich zwischen Inkasso, Mahnbescheid und Klage bleibt im eigenen Fortis-Beitrag „Inkasso oder Mahnbescheid“ gebündelt. Dieser Artikel endet bewusst an der Übergabeentscheidung, damit beide Seiten nicht dieselbe Suchintention doppelt behandeln.

Zinsen und Kosten nicht pauschal ergänzen

Verzugsfolgen setzen einen belastbaren Verzugsbeginn voraus. § 288 BGB unterscheidet bei der Zinshöhe zwischen Rechtsgeschäften mit und ohne Verbraucherbeteiligung. Die dort geregelte 40-Euro-Pauschale betrifft Entgeltforderungen, bei denen der Schuldner kein Verbraucher ist; sie ist außerdem auf geschuldete Rechtsverfolgungskosten anzurechnen. Zinsen, Pauschale und sonstige Kosten dürfen deshalb nicht ungeprüft aus einer Vorlage übernommen werden.

Die Forderungsaufstellung sollte Hauptforderung, Zahlungen, Gutschriften, Zinszeiträume und Kosten getrennt zeigen. Wird nach der Mahnung gezahlt oder eine Gutschrift erteilt, muss der übergebene Saldo sofort aktualisiert werden.

Verjährung läuft trotz Mahnung weiter

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; ihr Beginn richtet sich regelmäßig nach § 199 BGB. Abweichende Fristen und besondere Sachverhalte können zu einem anderen Ergebnis führen. Entscheidend für diesen Prozess ist: Eine weitere Mahnung und auch die bloße Inkassobeauftragung hemmen die Verjährung nicht automatisch.

§ 204 BGB nennt Maßnahmen der Rechtsverfolgung, die eine Hemmung auslösen können, darunter die Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids. Verjährungsnahe Fälle benötigen deshalb frühzeitig eine qualifizierte Prüfung. Eine am Jahresende versandte „letzte Mahnung“ ist kein sicherer Ersatz für eine rechtzeitig wirksame Maßnahme.

Übergabeakte statt E-Mail-Sammlung

Für die nächste Bearbeitungsstufe sollte eine kompakte, chronologische Akte vorliegen:

  • Vertrag, Bestellung und Stammdaten des richtigen Schuldners,
  • Rechnung sowie Leistungs-, Liefer- oder Abnahmenachweis,
  • aktuelle Forderungsaufstellung mit allen Buchungen,
  • Mahnung, Zustell- oder Versandnachweis und Gesprächsnotizen,
  • vollständige Einwände des Schuldners samt interner Bewertung,

Verjährungsprüfung, Insolvenzprüfung und freigegebener nächster Schritt.

Wird ein Inkassodienstleister beauftragt, sollte dessen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nachvollziehbar sein. Seit 1. Januar 2025 wird die Plattform nach Angaben des Justizportals vom Bundesamt für Justiz betrieben.

AktenlageNächster SchrittWichtig
Unstreitig, fällig, vollständig belegtAußergerichtliches Inkasso prüfenAktuellen Saldo und vollständige Kommunikation übergeben
Geldforderung, voraussichtlich kein EinwandGerichtliches Mahnverfahren abwägenMahnbescheid ist keine inhaltliche Anspruchsprüfung
Substanziiert bestrittenEinwand und Beweise rechtlich bewertenKeine automatische Mahnfolge fortsetzen
Insolvenzsignal oder BekanntmachungInsolvenzrechtlichen Weg prüfenStandardinkasso gegebenenfalls sperren
Verjährung drohtSofort qualifiziert rechtlich prüfenMahnung allein hemmt die Verjährung nicht

Häufige Fragen

Muss ich nach der ersten Mahnung noch zweimal mahnen?

Nein, eine allgemeine gesetzliche Drei-Mahnungen-Regel gibt es nicht. Ob eine weitere Zahlungsaufforderung sinnvoll ist, hängt von Verzug, Vertrag, Einwänden, Kundenbeziehung und dem geplanten nächsten Schritt ab.

Wie lang muss die letzte Frist sein?

Es gibt keine pauschale gesetzliche Tageszahl für jede Schlussfrist. Sie sollte so gewählt werden, dass Zugang, Prüfung und Zahlung realistisch möglich sind. Ein konkretes Kalenderdatum ist meist eindeutiger als eine relative Formulierung.

Darf ich nach erfolgloser Mahnung Inkasso beauftragen?

Bei einer fälligen, durchsetzbaren und ausreichend belegten Forderung kann eine Übergabe in Betracht kommen. Vorher müssen Saldo, Schuldnerdaten, Einwände, Insolvenz- und Verjährungsrisiken geprüft sein. Die Anzahl versandter Mahnungen ist nicht das alleinige Kriterium.

Stoppt eine Mahnung die Verjährung?

Nein, nicht automatisch. Hemmung oder Neubeginn setzen besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Bei drohendem Fristablauf sollte die richtige Maßnahme rechtzeitig individuell geprüft werden.

Nach der Mahnung braucht der Fall eine Entscheidung

Eine erfolglose Mahnung sollte den Vorgang aus der Wiederholungsschleife holen. Unternehmen prüfen noch einmal Anspruch, Fälligkeit, Saldo, Einwände und Risiken, setzen bei geeigneten Fällen eine eindeutige Schlussfrist und lösen danach den angekündigten Schritt aus. So bleibt die Kommunikation sachlich, die Akte belastbar und die Forderung wird nicht durch unnötige Wartezeit geschwächt.

Quellen

Primärquellen und amtliche Informationen zu diesem Beitrag.

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