Rechnung wird nicht bezahlt

Inkasso für Handwerksbetriebe: Was tun, wenn Kunden Rechnungen nicht bezahlen?

Fachkraft auf einer Baustelle mit dokumentierbaren Arbeitsleistungen mit Werkzeug- und Dokumentationssymbol.

Stand: 2026-08-10. Der Auftrag ist erledigt, das Material verbaut und die Rechnung längst fällig. Trotzdem bleibt die Zahlung aus. Statt einer klaren Begründung kommen vage Hinweise auf angebliche Mängel, Rückfragen zu einem Nachtrag oder gar keine Reaktion. Für einen Handwerksbetrieb ist das doppelt belastend: Die Kosten sind bereits entstanden, während Geld für Löhne, Material und den nächsten Auftrag fehlt.

Bevor eine offene Handwerkerrechnung an ein Inkassounternehmen übergeben wird, sollte der Betrieb drei Fragen beantworten: Ist die Leistung nachweisbar? Ist die Vergütung fällig? Und welche Einwände hat der Kunde konkret erhoben? Wer diese Punkte sauber trennt, verbessert die Ausgangslage für eine außergerichtliche Einigung und vermeidet unnötige Auseinandersetzungen.

Warum offene Handwerkerrechnungen besonders häufig streitig werden

Bei einem Kauf lässt sich meist leicht zeigen, was bestellt und geliefert wurde. Bei Werkleistungen entsteht die Vergütung dagegen aus vielen einzelnen Bausteinen: Angebot, Leistungsbeschreibung, Aufmaß, Nachträge, Stunden- und Materialnachweise, Fertigstellung und Abnahme. Fehlt an einer dieser Stellen ein Beleg, kann ein eigentlich berechtigter Anspruch unnötig schwer durchsetzbar werden.

Typische Konflikte entstehen, wenn Zusatzarbeiten nur mündlich beauftragt wurden, der Kunde die Abnahme hinauszögert, eine Schlussrechnung nicht zum dokumentierten Leistungsstand passt oder ein einzelner Mangel zum Anlass genommen wird, den gesamten Betrag zurückzuhalten. Deshalb beginnt gutes Forderungsmanagement im Handwerk nicht erst mit der Mahnung, sondern bereits bei der Auftragsdokumentation.

1. Auftrag, Leistung und Rechnung aufeinander abstimmen

Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Für die Forderungsakte muss deshalb erkennbar sein, welche Leistung geschuldet war und welche Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Prüfen Sie vor der ersten Eskalation insbesondere:

Sind Auftraggeber und Rechnungsempfänger identisch und korrekt bezeichnet?

Decken sich Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung in Leistungsumfang und Preis?

Sind Nachträge, Zusatzarbeiten und geänderte Mengen dokumentiert oder bestätigt?

Liegen Aufmaß, Stundenzettel, Lieferscheine, Fotos oder andere Leistungsnachweise vor?

Wurden Abschläge, Gutschriften und Teilzahlungen richtig verrechnet?

Kann der Zugang der Rechnung nachvollzogen werden?

Eine kurze chronologische Übersicht ist oft hilfreicher als ein ungeordneter E-Mail-Verlauf. Sie sollte Auftrag, Ausführung, Abnahme, Rechnung, Einwände und Zahlungen mit Datum zusammenführen.

2. Abschlagszahlungen nachvollziehbar abrechnen

Handwerksbetriebe müssen größere Aufträge nicht vollständig vorfinanzieren. Nach § 632a BGB kann für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen grundsätzlich eine Abschlagszahlung in Höhe ihres Werts verlangt werden. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß, kann der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten. Bis zur Abnahme bleibt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung beim Unternehmer.

Eine Abschlagsrechnung sollte deshalb nicht nur einen pauschalen Prozentsatz nennen. Besser ist eine Zuordnung zum erreichten Leistungsstand: Welche Positionen sind ausgeführt, welche Mengen wurden verbaut und wie ergibt sich der verlangte Betrag? Je klarer die Berechnung, desto weniger Raum bleibt für den Einwand, der Abschlag sei nicht prüfbar.

3. Abnahme und Fälligkeit nicht verwechseln

Bei Werkverträgen ist die Abnahme häufig der entscheidende Wendepunkt. Nach § 640 BGB muss der Besteller ein vertragsgemäß hergestelltes Werk grundsätzlich abnehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Vergütung ist nach § 641 BGB grundsätzlich bei der Abnahme zu entrichten.

In der Praxis sollte die Abnahme möglichst ausdrücklich dokumentiert werden, etwa durch ein unterschriebenes Protokoll. Fehlt eine Unterschrift, ist nicht automatisch jede Forderung verloren. Je nach Sachverhalt können andere Erklärungen, die Nutzung des Werks oder die gesetzliche Abnahmefiktion eine Rolle spielen. Gerade hier ist jedoch eine Prüfung des konkreten Vertrags und der Kommunikation wichtig. Bei Verbrauchern gelten für die Abnahmefiktion zusätzliche Hinweispflichten.

4. Mängel konkret klären und unstreitige Beträge trennen

Ein Kunde darf einen behaupteten Mangel nicht einfach als pauschale Begründung verwenden, um jede Zahlung einzustellen. Umgekehrt sollte ein Handwerksbetrieb einen nachvollziehbaren Mängeleinwand nicht ignorieren und nur weitere Standardmahnungen versenden.

Fordern Sie eine konkrete Beschreibung an: Welche Leistung soll mangelhaft sein? Seit wann besteht das Problem? Welche Nachbesserung wird verlangt? Fotos, Termine und bisherige Absprachen gehören in die Akte. Besteht tatsächlich ein Mangel, können dem Besteller insbesondere Nacherfüllungs-, Minderungs- oder Schadensersatzrechte zustehen. Nach § 641 Absatz 3 BGB kann er nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten; als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.

Das bedeutet nicht, dass der gesamte Rechnungsbetrag stets offenbleiben darf. Trennen Sie nachvollziehbar:

  • den unstreitigen Werklohn,
  • den Betrag, der auf den konkret gerügten Leistungsteil entfällt,
  • einen möglichen Zurückbehaltungsbetrag und
  • bereits anerkannte Gutschriften oder Teilzahlungen.

So kann der unstreitige Teil weiterverfolgt werden, während der Mangel sachlich geklärt wird. Bei umfangreichen technischen oder rechtlichen Streitfragen sollte vor einer Eskalation individuell geprüft werden, welcher Weg sinnvoll ist.

5. Nicht drei Mahnungen abwarten

Ein verbreiteter Irrtum lautet, ein Kunde müsse dreimal gemahnt werden. Das Gesetz verlangt keine feste Anzahl. Nach § 286 BGB tritt Verzug grundsätzlich ein, wenn der Schuldner nach Fälligkeit eine Mahnung erhält und trotzdem nicht zahlt. Eine Mahnung kann in bestimmten Fällen entbehrlich sein, beispielsweise bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin.

Bei Entgeltforderungen kann Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung eintreten. Gegenüber Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf die Rechtsfolge hinweist. Unabhängig davon muss der Anspruch tatsächlich fällig und die Nichtzahlung vom Schuldner zu vertreten sein.

Eine wirksame Zahlungsaufforderung sollte Rechnung, offenen Betrag, Fälligkeit, Zahlungsdaten und eine eindeutige Frist nennen. Formulierungen wie „Bitte prüfen Sie gelegentlich“ schaffen keine klare Eskalationsstufe.

6. Verzugszinsen und Nebenforderungen korrekt berechnen

Befindet sich der Kunde in Verzug, können Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden in Betracht kommen. Der gesetzliche Verzugszinssatz liegt bei Geschäften mit Verbraucherbeteiligung grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen beträgt er grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, kann bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine Pauschale von 40 Euro entstehen.

Der Basiszinssatz verändert sich. Deshalb sollten Zinsen taggenau und mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Satz berechnet werden. Pauschale oder doppelt angesetzte Nebenforderungen schwächen eine ansonsten schlüssige Akte.

7. Wann Inkasso im Handwerk sinnvoll ist

Eine Übergabe an ein Inkassounternehmen ist besonders naheliegend, wenn die Forderung fällig und belegt ist, der Kunde trotz klarer Zahlungsaufforderung nicht zahlt und keine ungeklärten wesentlichen Einwände mehr offen sind. Der Vorteil liegt nicht in möglichst scharfem Ton, sondern in einem geordneten außergerichtlichen Prozess mit klarer Zuständigkeit.

Das kann auch bei einer laufenden Kundenbeziehung sinnvoll sein. Der Handwerksbetrieb bleibt für die fachliche Leistung ansprechbar, während die Zahlungsabwicklung getrennt und sachlich bearbeitet wird. Entscheidend ist, dass der Kunde weiterhin einen Kanal für konkrete Einwände und realistische Lösungsvorschläge hat.

Diese Unterlagen gehören in die Übergabeakte

  • Angebot, Auftrag oder Vertrag einschließlich einbezogener Bedingungen
  • Leistungsbeschreibung, Aufmaß, Stundenzettel und Materialnachweise
  • Nachträge und die dazugehörige Zustimmung oder Korrespondenz
  • Abnahmeprotokoll oder andere Nachweise zu Fertigstellung und Nutzung
  • Rechnung sowie Nachweis ihres Versands oder Zugangs
  • Mahnung beziehungsweise eindeutige Zahlungsaufforderung
  • Debitorenkonto mit Abschlägen, Gutschriften und Teilzahlungen
  • vollständige Einwände des Kunden und die bisherige Antwort darauf
  • aktuelle Kontaktdaten und eine kurze chronologische Fallübersicht
  • 8. Mahnverfahren oder Klage: Der Einwand entscheidet

Das gerichtliche Mahnverfahren kann für bezifferte Geldforderungen ein effizienter nächster Schritt sein. Es prüft den behaupteten Anspruch jedoch nicht inhaltlich. Legt der Kunde Widerspruch ein, kann die Sache in ein streitiges Gerichtsverfahren übergehen.

Ist bereits absehbar, dass über Abnahme, Nachträge, Mängel oder die Höhe der Vergütung gestritten wird, sollte deshalb geprüft werden, ob eine Klage mit vollständiger Begründung der passendere Weg ist. Bei einer klaren, unbestrittenen Geldforderung kann dagegen das Mahnverfahren zweckmäßig sein. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall, der Beweislage, der Forderungshöhe und dem zu erwartenden Verhalten des Kunden ab.

Ein praxistauglicher Ablauf für offene Handwerkerrechnungen

Saldo prüfen: Zahlungen, Abschläge, Gutschriften und Rechnungsempfänger abgleichen.

Leistung belegen: Auftrag, Ausführung, Nachträge und Abnahme zusammenführen.

Einwände trennen: konkrete Mängel prüfen und unstreitige Beträge bestimmen.

Fälligkeit und Verzug feststellen: Zahlungsziel, Zugang und Mahnung dokumentieren.

Klare letzte Frist setzen: Betrag, Bankverbindung, Ansprechpartner und Folgen nennen.

Vollständige Akte übergeben: keine ungeklärten Widersprüche oder Rechenfehler weiterreichen.

Passenden Weg wählen: außergerichtliches Inkasso, Mahnverfahren oder individuelle rechtliche Prüfung.

Häufige Fragen

Darf der Kunde wegen eines Mangels die ganze Rechnung einbehalten?

Nicht automatisch. Entscheidend sind Art und Umfang des Mangels sowie mögliche Gegenrechte. Nach § 641 Absatz 3 BGB kann ein angemessener Teil zurückbehalten werden; als Richtwert nennt das Gesetz in der Regel das Doppelte der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten. Die konkrete Berechnung sollte im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich Inkasso beauftragen, obwohl der Kunde noch Folgeaufträge erteilt?

Ja, eine laufende Geschäftsbeziehung schließt die sachliche Bearbeitung einer fälligen Forderung nicht aus. Wichtig sind eine klare Rollenverteilung, ein professioneller Ton und ein verlässlicher Prozess für Einwände oder Zahlungsvereinbarungen.

Muss ich vor dem Inkasso dreimal mahnen?

Nein. Eine feste Zahl von drei Mahnungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ob und wann Verzug eingetreten ist, hängt insbesondere von Fälligkeit, Mahnung, vereinbartem Zahlungstermin und der 30-Tage-Regel ab.

Was ist bei mündlich beauftragten Zusatzarbeiten zu beachten?

Mündliche Absprachen können beweisbar sein, führen aber häufig zu Streit über Inhalt und Preis. Sichern Sie deshalb zeitnah E-Mails, Messenger-Nachrichten, Baustellenprotokolle, Fotos, Zeugen und Abrechnungsunterlagen. Für künftige Aufträge sollten Nachträge vor Ausführung in Textform bestätigt werden.

Fazit: Eine gute Forderungsakte beginnt auf der Baustelle

Offene Werklohnforderungen lassen sich nicht durch immer neue Mahnungen lösen, wenn Auftrag, Nachtrag, Abnahme oder Mangel ungeklärt sind. Erfolgreiches Inkasso für Handwerksbetriebe beginnt deshalb mit einer vollständigen Dokumentation und einer ehrlichen Trennung zwischen unstreitigem Zahlungsrückstand und echtem Klärungsbedarf.

Ist die Forderung schlüssig, fällig und ausreichend belegt, kann Fortis Inkasso den außergerichtlichen Einzug übernehmen. Reichen Sie dazu die Forderung mit den wesentlichen Vertrags-, Leistungs- und Zahlungsunterlagen ein oder vereinbaren Sie zunächst ein Beratungsgespräch.

Interner Link – Inkassobeauftragung: Inkasso bei Fortis beauftragen

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum deutschen Recht und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Quellen

Primärquellen und amtliche Informationen zu diesem Beitrag.

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