Recht & Urteile

Das Rechtsdienstleistungsgesetz: Was Inkassounternehmen dürfen

Inkasso ist eine Rechtsdienstleistung – und darf deshalb nicht jeder anbieten. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt, wer Forderungen einziehen darf, unter welcher Aufsicht und mit welchen Pflichten.

Registrierungspflicht und Aufsicht

Wer gewerblich fremde Forderungen einzieht, braucht eine Registrierung nach dem RDG. Voraussetzung sind nachgewiesene Sachkunde, persönliche Eignung und eine Berufshaftpflichtversicherung. Registrierte Unternehmen stehen im öffentlich einsehbaren Rechtsdienstleistungsregister; die Aufsicht führt seit 2021 zentral das Bundesamt für Justiz. Gläubiger wie Schuldner können dort prüfen, ob ein Anbieter seriös registriert ist.

Erlaubte Tätigkeiten

Registrierte Inkassodienstleister dürfen Forderungen außergerichtlich geltend machen, Ratenzahlungs- und Vergleichsvereinbarungen schließen, das gerichtliche Mahnverfahren betreiben und aus Titeln vollstrecken lassen. Im streitigen Gerichtsverfahren endet ihre Befugnis – dann übernimmt eine Rechtsanwaltskanzlei. Fortis Inkasso arbeitet dafür mit einer Partnerkanzlei zusammen, sodass der Übergang nahtlos erfolgt.

Pflichten gegenüber Schuldnern

Das RDG und die Inkassoreformen verpflichten zu Transparenz: Bereits im ersten Schreiben müssen Gläubiger, Forderungsgrund, Kostenaufstellung und – bei Verträgen – die wesentlichen Vertragsdaten benannt werden. Verstöße können Aufsichtsmaßnahmen bis zum Entzug der Registrierung nach sich ziehen. Für Schuldner sind diese Pflichtangaben zugleich der schnellste Seriositätscheck.

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