Recht & Urteile

Restschuldbefreiung und Privatinsolvenz: Was Gläubiger noch bekommen

Meldet der Schuldner Privatinsolvenz an, scheint die Forderung verloren. Doch ganz so einfach ist es nicht: Wer als Gläubiger richtig reagiert, sichert sich Quote, Rechte – und manchmal die volle Forderung.

Forderung anmelden: Pflicht für die Quote

Mit Insolvenzeröffnung sind Einzelvollstreckungen gesperrt; Zahlungen laufen nur noch über die Insolvenzmasse. Gläubiger müssen ihre Forderung fristgerecht beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden – inklusive Belegen und Forderungsgrund. Nur angemeldete Forderungen nehmen an der Verteilung teil.

Drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung

Seit der Reform dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung nur noch drei Jahre. Danach sind die restlichen Forderungen nicht erloschen, aber nicht mehr durchsetzbar. Ausgenommen sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – etwa Betrug – sowie bestimmte Unterhaltsrückstände und Geldstrafen. Wer solche Forderungen hat, sollte sie unbedingt mit diesem Attribut anmelden.

Chancen für aufmerksame Gläubiger

Nicht jede angekündigte Insolvenz wird eröffnet, nicht jede Restschuldbefreiung erteilt – Obliegenheitsverstöße des Schuldners können sie scheitern lassen. Zudem: Forderungen gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben unberührt. Professionelle Inkassopartner überwachen Insolvenzverfahren, melden fristgerecht an und prüfen, ob Ausnahmen greifen. So wird aus der Insolvenz des Schuldners nicht automatisch der Totalausfall des Gläubigers.

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