§§ 280, 286 BGB: Die rechtliche Grundlage jeder Inkassoforderung
Warum muss ein Schuldner eigentlich mehr zahlen als die ursprüngliche Rechnung? Die Antwort steht in zwei Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs: §§ 280 und 286 BGB – das Fundament jeder Inkassokostenforderung.
Die Anspruchskette: Pflichtverletzung, Verzug, Schaden
§ 280 BGB verpflichtet zum Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung; die nicht rechtzeitige Zahlung ist eine solche. § 286 BGB definiert, wann Verzug eintritt: grundsätzlich mit Mahnung nach Fälligkeit, ohne Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang bei Entgeltforderungen.
Ersatzfähige Schadenspositionen
Zum Verzugsschaden zählen die gesetzlichen Verzugszinsen, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten – und damit auch die Vergütung eines beauftragten Inkassounternehmens bis zur gesetzlich geregelten Höhe. Der Gläubiger darf die Geltendmachung an ein Inkassounternehmen abgeben; der Einzug gehört dann zu dessen Auftrag und kann nur noch durch dieses erfolgen.
Grenzen der Schadensminderungspflicht
Der Gläubiger muss den Schaden nicht künstlich klein halten, aber unnötige Kosten vermeiden: Wer einen erkennbar zahlungsunfähigen Schuldner mit weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen überzieht, riskiert die Erstattungsfähigkeit. Seriöse Inkassodienstleister prüfen deshalb die Erfolgsaussichten, bevor sie Kosten produzieren – im Interesse beider Seiten.