ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Fortis Inkasso GmbH & Co. KG

§ 2 Mitgliedschaft; Zugang; Standard-Services

1. Mit Abschluss der Registrierung über die Website bzw. das Dashboard/Serviceportal von Fortis kommt
zwischen Fortis und dem Auftraggeber ein entgeltliches Mitgliedschaftsverhältnis zustande
(„Mitgliedschaft“), das die Nutzung des Serviceportals sowie die Inanspruchnahme der dort
bereitgestellten Standard-Services nach Maßgabe dieser AGB regelt.
2. Die Mitgliedschaft vermittelt – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – die
Berechtigung, Forderungen und zugehörige Rechnungs- bzw. Anspruchsunterlagen über das
Serviceportal in beliebiger Anzahl einzureichen und im Rahmen des außergerichtlichen
Forderungsmanagements bearbeiten zu lassen (Standard-Services).
3. Fortis ist berechtigt, den Zugang zum Serviceportal und/oder einzelne Funktionalitäten von der
Erfüllung von Mitwirkungspflichten, der Hinterlegung vollständiger Stammdaten sowie der
fristgerechten Zahlung fälliger Entgelte abhängig zu machen.
4. Fortis schuldet die Bereitstellung des Serviceportals in seiner jeweils aktuellen Fassung im Rahmen der
technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ein Anspruch auf jederzeitige ununterbrochene
Verfügbarkeit besteht nicht; Fortis ist zu Wartungsfenstern sowie technisch bedingten
Unterbrechungen berechtigt.
5. Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Nutzungen unter
ordnungsgemäßer Verwendung der Zugangsdaten gelten im Verhältnis zwischen Fortis und
Auftraggeber als vom Auftraggeber veranlasst, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein
Verschulden trifft.

§ 3 Mitgliedsbeitrag; Abrechnung; Laufzeit; Kündigung

1. Für die Mitgliedschaft schuldet der Auftraggeber einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 1.000,00
netto pro Kalenderjahr (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Nutzung
der Standard-Services gemäß § 2, einschließlich der Einreichung und Bearbeitung von
Forderungen/Rechnungsunterlagen in beliebiger Anzahl über das Serviceportal. Unberührt bleiben
Fremdkosten (insbesondere Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Registerauskünfte, Detekteisowie Behördenkosten, Zustellungen, Übersetzungen, Auslandsinkasso-Kosten) sowie gesondert
beauftragte Zusatzleistungen, soweit solche im Einzelfall vereinbart werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig mit Abschluss der Registrierung fällig. Sodann wird der
Mitgliedsbeitrag jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres (01.01.) im Voraus fällig. Fortis ist berechtigt,
Rechnungen elektronisch zu stellen.
3. Der Auftraggeber hat im Rahmen der Registrierung die zur Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten,
insbesondere die IBAN, zu hinterlegen. Fortis ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag über das im
Registrierungsprozess hinterlegte Zahlungsmittel einzuziehen bzw. zur Zahlung anzufordern.
Bankseitige Rücklastschrift-/Rückgabegebühren, die Fortis nicht zu vertreten hat, trägt der
Auftraggeber.
4. Die Mitgliedschaft läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht fristgerecht
gekündigt wird.
5. Die Mitgliedschaft kann vom Auftraggeber mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines
Kalenderjahres gekündigt werden (maßgeblich ist der Zugang der Kündigung). Erfolgt keine
fristgerechte Kündigung, läuft die Mitgliedschaft für das Folgejahr fort. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Fortis ist berechtigt, den Zugang zum Serviceportal vorübergehend zu sperren und/oder
außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug
ist oder wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt bzw. das Serviceportal missbräuchlich
nutzt.

B. Inkassoauftrag / Leistungsdurchführung

§ 4 Auftragserteilung und Leistungsgegenstand

1. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Übergabe/Übermittlung der Schuldner- und Forderungsdaten;
sie ist nicht zwingend bereits nur durch das Ausfüllen eines Kontaktformulars abgeschlossen. Alle
Angebote von Fortis sind unverbindlich; insbesondere Zeitangaben (Ausführungsfristen usw.) sind
unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wird ausdrücklich zugesagt.
2. Ohne gesonderten und vergütungspflichtigen Auftrag prüft Fortis Einwendungen und Einreden gegen
die ihr zur Einziehung übertragene Forderung nicht.
3. Die Kosten der Inkassodienstleistung bestimmen sich nach den Vorschriften des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des Einführungsgesetzes zum RDG (RDGEG). Soweit Fortis
Inkassokosten als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend macht, sind diese gemäß § 4
Abs. 5 Satz 1 RDGEG der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt, die einem Rechtsanwalt nach den
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Die Gebührenbemessung
erfolgt – soweit einschlägig – nach dem RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG),
insbesondere nach Nr. 2300 VV RVG sowie den Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG und – soweit
anwendbar – Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
4. Die Kosten und Auslagen trägt der Auftraggeber – soweit nicht als Verzugsschaden gegenüber dem
Schuldner realisierbar – außerhalb der Inkassodienstleistung, insbesondere die beim Mahnverfahren,
bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und beim Auslandsinkasso entstehenden Kosten und Auslagen.
5. Fortis ist berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die bei der Eintreibung der Forderung fördernd
sind. Fortis kann mit Schuldnern Ratenzahlungen und Stundungen vereinbaren, Zahlungen
entgegennehmen sowie – soweit rechtlich zulässig und zweckmäßig – Vereinbarungen und Erlasse
bezüglich der Hauptforderung und der Kosten treffen.
6. Wenn außergerichtliche Inkassobemühungen erfolglos bleiben, wird ein gerichtliches Mahnverfahren
gegen den Schuldner nur dann eingeleitet, wenn der Auftraggeber Fortis damit beauftragt. Zu diesem
Zweck und bei Einspruch oder Widerspruch beauftragt Fortis nach Absprache eine
Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt bzw. eine Partnerkanzlei mit der Verfolgung der Ansprüche; das
Vertragsverhältnis kommt insoweit zwischen dem Auftraggeber und der Rechtsanwältin/dem
Rechtsanwalt zustande; der Auftraggeber trägt die hiermit verbundenen Kosten, sofern diese nicht als
Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner realisiert werden können.

§ 4a Vergütung im außergerichtlichen Verfahren; Rechtsgrundlagen; Erfolgsbezug; Verzugszinsen

1. Soweit Fortis im außergerichtlichen Verfahren Inkassokosten gegenüber dem Schuldner als
Verzugsschaden geltend macht, erfolgt dies nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; die
Erstattungsfähigkeit ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RDGEG der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt, die
einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehen würde (insbesondere Nr. 2300 VV RVG sowie Auslagen
nach Nr. 7002 VV RVG und – soweit anwendbar – Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).
2. Der Auftraggeber schuldet Fortis – neben dem Mitgliedsbeitrag gemäß §§ 2, 3 – im außergerichtlichen
Verfahren keine hiervon losgelöste zusätzliche Vergütung, soweit und solange Fortis ihre
Inkassokosten im gesetzlichen Rahmen als Verzugsschaden beim Schuldner realisiert. Fortis ist
berechtigt, realisierte Inkasso- und Kostenerstattungsbeträge im Rahmen der Sammelabrechnung
gemäß § 6 vorrangig zu verrechnen.
3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle Ansprüche auf Erstattung der Inkasso- und Rechtsanwaltsvergütung
sowie sämtliche Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen aus den bei Fortis eingereichten
Forderungen an Fortis ab; Fortis nimmt die Abtretung an. Verzugszinsen werden von Fortis – soweit
rechtlich zulässig und realisiert – als zusätzliche, erfolgsbezogene Vergütung vereinnahmt und sind
nicht an den Auftraggeber auszukehren.
4. Unberührt bleiben (i) die Erstattung von Fremdkosten und Auslagen, die nicht als Verzugsschaden
realisiert werden können oder die Fortis verauslagt hat, (ii) Kosten gerichtlicher Verfahren und
Vollstreckungsmaßnahmen sowie (iii) Vergütungen für ausdrücklich beauftragte Zusatzleistungen;
diese können nach Maßgabe dieser AGB gesondert abgerechnet bzw. angefordert werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung vom Auftraggeber weder unmittelbar noch
mittelbar bearbeitet werden. Der Auftraggeber darf insbesondere weder einer Rechtsanwältin/einem
Rechtsanwalt noch einem anderen Inkassounternehmen zeitgleich oder nach Auftragserteilung die
Forderungsunterlagen zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung übergeben. Der Auftraggeber
stellt auch alle eigenen Inkassobemühungen gegen den Schuldner ein. Etwas anderes gilt nur, wenn
dahingehend eine Vereinbarung mit Fortis getroffen wurde.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Fortis bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen und
insbesondere nach Auftragserteilung jeglichen Kontakt in Bezug auf die streitige Forderung mit dem
Schuldner zu unterlassen, also nicht mehr mit ihm zu korrespondieren, zu verhandeln und keine
eigenen gerichtlichen Schritte einzuleiten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Zahlungseingänge durch den Schuldner und andere Vorkommnisse werden Fortis unmittelbar und
ohne Verzug mitgeteilt. Der Auftraggeber haftet Fortis gegenüber für den rechtlichen Bestand der zur
Einziehung übertragenen Forderung und für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Wenn
es aufgrund dieser unvollständigen oder falschen Angaben zu Schadensersatzansprüchen Dritter
gegen Fortis kommt, stellt der Auftraggeber Fortis von diesen Ansprüchen frei.

§ 6 Verrechnungsfolge; Sammelabrechnung; Aufrechnung; Abtretung

1. Eingehende Zahlungen des Schuldners werden – soweit rechtlich zulässig – gemäß § 367 Abs. 1 BGB
zuerst auf sämtliche Kosten (insbesondere Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und
Gerichtsvollzieherkosten, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss
auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden nicht
verzinst.
2. Je nachdem, mit welchem Zahlungsmittel die Schuldnerzahlung erfolgt, wird die Abrechnung darin
enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchs- bzw.
Rückbelastungsfristen erstellt.
3. Sammelabrechnung / Mandantenkonto (konsolidierte Verrechnung):
a) Fortis ist berechtigt, für jeden Auftraggeber ein internes Abrechnungskonto zu führen, auf dem
sämtliche aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Positionen – insbesondere
Forderungen/Teilforderungen, Nebenforderungen, Kostenerstattungsansprüche,
Vergütungsansprüche von Fortis (einschließlich erfolgsbezogen realisierter Vergütungsbestandteile)
sowie sonstige Saldenpositionen – konsolidiert erfasst werden („Mandantenkonto“).
b) Zahlungen, die Fortis von Schuldnern (unabhängig davon, auf welche Einzelforderung sie sich nach
dem Vorbringen des Schuldners beziehen) oder vom Auftraggeber erhält, werden – soweit rechtlich
zulässig – zunächst im Mandantenkonto erfasst und dürfen sodann im Rahmen einer
Sammelabrechnung auf die jeweils offenen Positionen verrechnet werden. Fortis ist insoweit
berechtigt, eine verrechnungstechnische Zuordnung von Zahlungseingängen zu Einzelforderungen
nach billigem Ermessen vorzunehmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorgaben, rechtswirksame
Tilgungsbestimmungen des Schuldners oder vorrangige Rechte Dritter entgegenstehen.
c) Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass Fortis im Rahmen der Sammelabrechnung – soweit
rechtlich zulässig – Zahlungseingänge vorrangig zur Tilgung solcher Positionen verwenden darf, die
Fortis aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen, parallel oder zeitlich versetzt
bearbeiteten Forderungsangelegenheiten desselben Auftraggebers) zustehen, bevor ein
Auskehrungsbetrag zugunsten des Auftraggebers entsteht; der Auftraggeber erkennt an, dass im
Rahmen der Sammelabrechnung sämtliche aus den bearbeiteten Forderungsangelegenheiten
resultierenden, erfolgsbezogen realisierten Vergütungs- und Kostenerstattungspositionen von Fortis
verrechnungsfähig sind.
d) Ein Auskehrungsanspruch des Auftraggebers entsteht erst, soweit und sobald das Mandantenkonto
nach vorgenannter Verrechnung einen zugunsten des Auftraggebers bestehenden Überschuss
ausweist und etwaige Einbehalte/Zurückbehalte (z. B. für Rückbelastungs-/Widerspruchsfristen,
Fremdkosten, Gebührenrisiken) erledigt sind. Verzugszinsen werden – soweit abgetreten und realisiert
– gemäß § 4a Abs. 3 nicht ausgekehrt.
4. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 7 Beendigung einzelner Inkassoaufträge; Zurückbehaltungsrecht

1. Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bei Kündigung oder
sonstiger Beendigung des Auftragsverhältnisses ist der Auftraggeber zur Bezahlung sämtlicher bis
dahin angefallener Kosten (Inkassogebühren, Rechtsanwaltsgebühren etc.) sowie verauslagter
Fremdkosten verpflichtet.
2. Die Kündigung bzw. sonstige Beendigung bedarf der Textform (E-Mail genügt), soweit nicht zwingend
eine strengere Form vorgeschrieben ist.
3. Hinsichtlich der Vollstreckungsunterlagen einschließlich des Vollstreckungstitels besteht ein
Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten durch
den Auftraggeber.
4. Fortis ist berechtigt, das Auftragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber nach
Auftragserteilung eigenmächtig ohne Zustimmung von Fortis mit dem Schuldner verhandelt oder
weiterhin gegen ihn vorgeht. Meldet sich der Auftraggeber auf Anfragen von Fortis länger als einen
Monat und nach zweifacher Aufforderung nicht zurück, kann Fortis den Auftrag kündigen und
entstandene Gebühren sowie Auslagen in Rechnung stellen.

§ 8 Vertraulichkeit

Fortis und der Auftraggeber sind wechselseitig verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des
Auftrages erlangten Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach
Beendigung.

§ 9 Datenschutz

Im Rahmen der anwendbaren Datenschutzgesetze ist Fortis berechtigt, alle erforderlichen Daten zu erheben,
zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern. Fortis ist insbesondere berechtigt, unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen Daten von Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA) einzuholen und
dorthin Meldungen zu machen, soweit dies zur Durchsetzung der Forderung und im gesetzlichen Rahmen
erforderlich ist.

§ 10 Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des
internationalen Kaufrechts. Bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Düsseldorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine
strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren
Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Stand: Februar 2026