Recht & Urteile

Verjährung hemmen: Diese Maßnahmen stoppen die Uhr

Drei Jahre klingen lang – sind aber schnell vorbei, wenn eine Forderung erst spät auffällt. Wer die Instrumente der Verjährungshemmung kennt, rettet Ansprüche auch kurz vor Toresschluss.

Hemmung: die Uhr steht still

Gehemmt wird die Verjährung insbesondere durch Klageerhebung, die Zustellung eines Mahnbescheids, Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch sowie durch Anträge auf Prozesskostenhilfe. Der Zeitraum der Hemmung wird nicht mitgerechnet; nach ihrem Ende läuft die Restfrist weiter – bei gerichtlichen Maßnahmen mindestens aber sechs Monate nach Verfahrensende.

Wichtig für die Jahresend-Praxis: Beim Mahnbescheid genügt der rechtzeitige Antrag, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt – der 30. Dezember kann also noch reichen.

Neubeginn: die Uhr springt auf null

Stärker als die Hemmung wirkt der Neubeginn: Erkennt der Schuldner den Anspruch an – durch Teilzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder ausdrückliches Anerkenntnis wie eine Ratenzahlungsbitte – beginnt die volle Verjährungsfrist neu. Auch Vollstreckungshandlungen aus einem Titel lösen den Neubeginn aus.

Was nicht hilft

Der Klassiker unter den Irrtümern: Mahnungen, E-Mails und Anrufe hemmen die Verjährung nicht – egal wie viele. Wer sich darauf verlässt, verliert den Anspruch. Professionelles Forderungsmanagement überwacht Verjährungsfristen systematisch und leitet rechtzeitig hemmende Maßnahmen ein; bei Fortis Inkasso gehört das Fristenmonitoring zum Standard jeder Akte.

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