Für Schuldner

Schulden nach Trennung und Scheidung: Wer haftet wofür?

Mit der Beziehung endet nicht die Haftung: Gemeinsame Kredite, Mietverträge und Bürgschaften überdauern jede Trennung. Wer wofür einstehen muss, hängt allein von den Unterschriften ab – nicht vom Trauschein.

Der Grundsatz: Es haftet, wer unterschrieben hat

Ein verbreiteter Irrtum: Ehepartner haften nicht automatisch für die Schulden des anderen. Maßgeblich ist der Vertrag – wer allein unterschrieben hat, schuldet allein. Haben beide unterschrieben (Gesamtschuld), kann der Gläubiger von jedem die volle Summe verlangen; intern besteht dann ein Ausgleichsanspruch gegen den Ex-Partner. Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs während intakter Ehe (§ 1357 BGB) verpflichten beide.

Die Klassiker: Kredit, Miete, Bürgschaft

Der gemeinsame Autokredit läuft weiter, egal wer das Auto fährt – die Bank interessiert die interne Absprache nicht. Beim gemeinsamen Mietvertrag haften beide bis zur wirksamen Entlassung durch den Vermieter, auch nach dem Auszug. Und die Bürgschaft für den Kredit des Ex-Partners bleibt bestehen; kündbar ist sie nur eingeschränkt. Wichtig: Interne Trennungsvereinbarungen („du übernimmst den Kredit“) binden den Gläubiger nicht – sie wirken nur zwischen den Ex-Partnern.

Bei Inkassoforderungen: Zuordnung prüfen

Erhalten Sie nach einer Trennung Inkassopost, prüfen Sie zuerst: Wer ist Vertragspartner? Forderungen aus Alleinverträgen des Ex-Partners können Sie mit diesem Hinweis zurückweisen. Bei Gesamtschulden hilft nur zahlen (und intern Ausgleich fordern) oder verhandeln – etwa eine Ratenzahlung, bis der Ausgleich geklärt ist. Bei Fortis Inkasso lässt sich die Vertragslage direkt über das Serviceportal klären; Belege wie der Trennungsvereinbarung helfen bei der Einordnung.

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