Inkasso-Wissen

Inkassokosten: Wer zahlt sie und wie hoch dürfen sie sein?

Die häufigste Frage im Inkasso: Wer zahlt eigentlich die Kosten? Die kurze Antwort: Bei berechtigten Forderungen der Schuldner – denn Inkassokosten sind Teil des Verzugsschadens. Die lange Antwort lohnt sich, denn die Höhe ist gesetzlich klar geregelt.

Inkassokosten als Verzugsschaden

Gerät ein Schuldner in Verzug, muss er dem Gläubiger nach §§ 280, 286 BGB den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen. Der Gläubiger bekommt seine Hauptforderung, die Verzugszinsen und die Inkassovergütung – alles vom Schuldner.

Gesetzliche Obergrenzen

Seit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht sind die erstattungsfähigen Inkassokosten gedeckelt: Sie dürfen höchstens so hoch sein wie die Vergütung, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehen würde. Bei unbestrittenen Forderungen und früher Zahlung gelten reduzierte Sätze.

Für kleine Forderungen bis 50 Euro ist die Gebühr zusätzlich begrenzt. Wer als Schuldner sofort auf die erste Zahlungsaufforderung reagiert, hält die Kosten minimal.

Was gilt auf Erfolgsbasis?

Seriöse Anbieter wie Fortis Inkasso arbeiten für Gläubiger auf Erfolgsbasis: Die Beauftragung kostet nichts, im Erfolgsfall zahlt der Schuldner die gesetzlich vorgesehenen Gebühren direkt an das Inkassounternehmen. Der Gläubiger erhält seine vollständige Forderung. Zusätzliche Kosten – etwa Gerichtsgebühren oder Adressermittlungen – fallen nur nach vorheriger Absprache an.

Unberechtigte Forderungen: keine Kosten

Besteht die Hauptforderung nicht, müssen weder Forderung noch Inkassokosten gezahlt werden. Schuldner sollten Einwände schriftlich begründen und Belege beifügen. Ein seriöses Inkassounternehmen prüft die Einwände und stellt das Verfahren ein, wenn sie berechtigt sind.

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