Inkasso

Inkasso beauftragen: Welche Kosten entstehen für Gläubiger?

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Stand: 2026-08-10. Wer Fortis mit einer Forderung beauftragen möchte, will meist zuerst wissen: Was kostet das Inkasso für mich als Gläubiger? Die kurze Antwort lautet: Der erste Schritt erfolgt außergerichtlich und ohne Vorkosten oder Grundgebühr. Bleibt die außergerichtliche Bearbeitung ohne Erfolg, fällt nach den Fortis-AGB keine Vergütung für diese Tätigkeit an. Im Erfolgsfall sieht das Fortis-Modell vor, dass der Schuldner die zulässigen Inkassogebühren trägt und der Gläubiger 100 % seiner Hauptforderung erhält.

Dieses Versprechen gilt nicht grenzenlos für jede denkbare Maßnahme. Gerichtliches Mahnverfahren, Klage, Zwangsvollstreckung, Auslandsinkasso und bestimmte Fremdkosten sind nicht automatisch vom außergerichtlichen Erfolgsmodell umfasst. Entscheidend ist deshalb, drei Ebenen sauber zu trennen: die Vergütung zwischen Fortis und dem Auftraggeber, die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner und zusätzliche Kosten späterer Maßnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

Außergerichtlicher Start: keine Vorkosten und keine Grundgebühr für den Gläubiger.

Ohne außergerichtlichen Erfolg: keine Vergütung für die außergerichtliche Inkassotätigkeit.

Bei erfolgreichem vollständigem Einzug: Nach dem Fortis-Leistungsversprechen erhält der Gläubiger 100 % seiner Hauptforderung; die zulässigen Inkassogebühren trägt der Schuldner.

Zusatzmaßnahmen: Gerichts-, Vollstreckungs-, Rechtsanwalts-, Auslands- und weitere Fremdkosten können gesondert entstehen.

Keine automatische Kostenerstattung: Vom Schuldner können Inkassokosten nur verlangt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet „für Gläubiger außergerichtlich kostenlos“?

Bei Fortis bedeutet die Aussage nicht, dass Inkassotätigkeit allgemein keinen wirtschaftlichen Wert hat. Sie beschreibt das konkrete Vergütungsmodell für die außergerichtliche Bearbeitung. Der Auftraggeber zahlt keine Vorkosten oder laufende Grundgebühr. Eine Vergütung entsteht nach den AGB ausschließlich bei wirtschaftlichem Erfolg. Ohne Erfolg fällt für die außergerichtliche Inkassotätigkeit keine Vergütung an.

Im Erfolgsfall werden gesetzlich zulässige Inkassokosten gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Zahlt der Schuldner Hauptforderung und Kosten vollständig, erhält der Gläubiger nach dem veröffentlichten Fortis-Leistungsversprechen 100 % seiner Hauptforderung. Eingezogene Inkassokosten und Verzugszinsen stehen nach den AGB Fortis zu beziehungsweise werden auf dessen Vergütung angerechnet.

Bei Teilzahlungen, Vergleichen, Gutschriften oder anderen teilweisen Realisierungen gelten die konkrete Abrechnung und die vertragliche Verrechnungsfolge. Solche Fälle sollten im Portal oder in der Einzelabrechnung transparent nachvollziehbar sein; aus einer Teilzahlung darf nicht pauschal ein vollständiger Einzug abgeleitet werden.

Wann kann der Schuldner Inkassokosten tragen?

Dass Fortis außergerichtlich auf Erfolgsbasis arbeitet, beantwortet noch nicht automatisch die Frage, ob der Schuldner jede Kostenposition erstatten muss. Inkassokosten können als Verzugsschaden in Betracht kommen, wenn eine fällige Forderung besteht, der Schuldner sich im Verzug befindet und die Rechtsverfolgungskosten erforderlich waren. Die bloße Übergabe einer buchhalterisch offenen Position reicht dafür nicht aus.

§ 13e RDG begrenzt die Erstattungsfähigkeit: Ein Gläubiger kann vom Schuldner grundsätzlich nicht mehr verlangen als die Vergütung, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG für dieselbe Tätigkeit erhalten würde. Die Forderungsaufstellung sollte Hauptforderung, Zinsen, Inkassokosten und sonstige Auslagen getrennt und nachvollziehbar ausweisen.

Verzug ist der zentrale Kostenpunkt

Nach § 286 BGB tritt Verzug grundsätzlich nach Fälligkeit und Mahnung ein. Eine Mahnung kann in gesetzlich geregelten Fällen entbehrlich sein, zum Beispiel bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin. Gegenüber Verbrauchern greift die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders darauf hingewiesen wurde. Deshalb wird vor jeder Kostenforderung geprüft, wann und auf welcher Grundlage Verzug eingetreten ist.

40-Euro-Pauschale nur im B2B-Fall

Bei einer Entgeltforderung kann ein Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Sie entsteht nicht mit jeder Mahnung neu und wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser auf Rechtsverfolgungskosten beruht. Für Verbraucherforderungen gilt diese Pauschale nicht.

Welche Kosten nicht automatisch enthalten sind

Das kostenfreie außergerichtliche Fortis-Modell ist von Maßnahmen zu unterscheiden, die einen gesonderten Auftrag, Vorschuss oder externe Auslagen benötigen. Nach den Fortis-AGB können insbesondere folgende Positionen gesondert anfallen:

  • Gerichtskosten für Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder Klage,
  • Gerichtsvollzieher- und sonstige Vollstreckungskosten,
  • Kosten beauftragter Rechtsanwälte oder Partnerkanzleien,
  • Register-, Meldeamts-, Detektei-, Zustell- oder Behördenkosten,
  • Übersetzungen und Aufwendungen im Auslandsinkasso,
  • weitere Fremdkosten, die nicht vom Schuldner realisiert werden können.

Fortis leitet gerichtliche Schritte laut AGB nur nach einem gesonderten Auftrag ein. Vor einer solchen Maßnahme sollten Kosten, Vorschuss, erwarteter Nutzen und Abbruchkriterium schriftlich geklärt werden. So bleibt die Entscheidung beim Gläubiger und der außergerichtliche Auftrag wird nicht stillschweigend zu einem kostenpflichtigen Gerichtsverfahren.

Kostenlogik nach typischem Verlauf

Welche Forderungen passen zum außergerichtlichen Start?

Das Erfolgsmodell funktioniert am zuverlässigsten, wenn die Forderung fällig, schlüssig und ausreichend belegt ist. Vor der Beauftragung sollten Gläubiger mindestens Vertrag oder Bestellung, Rechnung, Leistungsnachweis, aktuellen Saldo, Zahlungen und Gutschriften sowie bekannte Einwände zusammenstellen. Ist die Forderung bereits substanziiert bestritten, verjährungsnah oder von einer Insolvenz betroffen, braucht der nächste Schritt eine gesonderte Prüfung.

Mehrere Mahnungen sind nicht allgemein vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob die Forderung fällig ist und Verzug eingetreten ist oder eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Wer eine saubere Akte übergibt, reduziert Rückfragen und schafft die Grundlage dafür, Kosten nur im zulässigen Umfang geltend zu machen.

Häufige Fragen zu Inkassokosten

Ist Fortis Inkasso für Gläubiger kostenlos?

Der erste Schritt ist die außergerichtliche Bearbeitung ohne Vorkosten und Grundgebühr. Bleibt sie erfolglos, fällt nach den Fortis-AGB keine Vergütung für diese außergerichtliche Tätigkeit an. Bei vollständigem erfolgreichem Einzug sieht das Fortis-Leistungsversprechen 100 % der Hauptforderung für den Gläubiger vor. Gerichtliche und externe Maßnahmen sind gesondert zu betrachten.

Wer zahlt die Inkassokosten?

Im Erfolgsfall macht Fortis zulässige Inkassokosten grundsätzlich gegenüber dem Schuldner geltend. Ob der Schuldner sie rechtlich erstatten muss, hängt insbesondere von Verzug, Erforderlichkeit und den Grenzen des § 13e RDG ab. Eine pauschale Aussage, jeder Schuldner müsse immer alle Kosten zahlen, wäre unzutreffend.

Was passiert, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Ohne außergerichtlichen Erfolg fällt für diese Fortis-Tätigkeit keine Vergütung an. Danach entscheidet der Gläubiger gesondert, ob er den Fall beendet, überwachen lässt oder ein gerichtliches Mahn- beziehungsweise Klageverfahren beauftragt. Solche weiteren Schritte können Kosten und Vorschüsse auslösen.

Entstehen Kosten schon beim Hochladen der Forderung?

Die Forderung kann laut Fortis ohne Vorkosten eingereicht werden. Fortis prüft anschließend, ob der Auftrag angenommen wird. Vollständige Schuldnerdaten, Forderungsaufstellung und Belege beschleunigen die Prüfung, ersetzen aber nicht die Annahmeentscheidung.

Gelten dieselben Kosten im Auslandsinkasso?

Nein. Übersetzungen, Partner vor Ort, ausländische Register oder Verfahren können zusätzliche Fremdkosten verursachen. Auslandsinkasso sollte daher nicht mit dem inländischen außergerichtlichen Standardmodell gleichgesetzt werden; Kosten und Zuständigkeit sind vorab gesondert zu bestätigen.

Kann ich Inkasso auch ohne vorherige Mahnung beauftragen?

Eine Beauftragung ist nicht mit dem Eintritt des Verzugs gleichzusetzen. Nach § 286 BGB kann eine Mahnung erforderlich oder in bestimmten Fällen entbehrlich sein. Vor der Geltendmachung von Inkassokosten muss deshalb der konkrete Verzugsbeginn geprüft werden.

Kosten vor der Beauftragung richtig einordnen

Für Gläubiger ist der außergerichtliche Fortis-Start besonders leicht kalkulierbar: keine Vorkosten, keine Grundgebühr und ohne Erfolg keine Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit. Bei vollständigem erfolgreichem Einzug sieht das Fortis-Modell die Auszahlung von 100 % der Hauptforderung vor. Gleichzeitig bleiben Kosten späterer gerichtlicher, internationaler oder externer Maßnahmen transparent getrennt.

Wer vor der Übergabe Forderung, Verzug und Unterlagen prüft, schafft die beste Grundlage für einen schnellen Einzug und eine rechtlich nachvollziehbare Kostenaufstellung.

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VerlaufAußergerichtliche VergütungWas der Gläubiger prüfen sollte
Kein außergerichtlicher ErfolgKeine Vergütung für die außergerichtliche TätigkeitOb der Fall beendet oder gesondert gerichtlich verfolgt wird
Vollständiger Einzug einschließlich KostenVergütung wird aus realisierten Kosten gedecktAuskehrung von 100 % der Hauptforderung kontrollieren
Teilzahlung oder VergleichErfolgsbezogene Vergütung kann anteilig entstehenEinzelabrechnung, Restforderung und Verrechnungsfolge prüfen
Gericht oder VollstreckungNicht Teil des kostenlosen außergerichtlichen ModellsAuftrag, Vorschuss, Kostenrisiko und Erfolgsaussicht freigeben

Quellen

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