Forderungsmanagement auslagern: Kontrolle behalten

Die Auslagerung des Forderungsmanagements ist eine Entscheidung über Aufgaben und Kapazitäten. Legen Sie fest, welche Fälle extern bearbeitet werden und welche Klärungen im Unternehmen bleiben. Datenqualität, Kosten und Rückmeldungen sollten vor dem Start gemeinsam geprüft werden.
Intern oder extern: die richtige Abgrenzung
Definieren Sie vor der Auslagerung, welche Aufgaben intern fehlen oder zu viel Zeit binden. Trennen Sie Standardfälle von fachlichen Klärungen. Die Entscheidung sollte zeigen, welche Entlastung erwartet wird und wie diese überprüft werden kann.
Beginnen Sie mit einem abgegrenzten Bestand und vereinbaren Sie, welche Ergebnisse zurückgemeldet werden. Vergleichen Sie Rückfragen und Bearbeitungsaufwand mit dem bisherigen Ablauf. Neue Zahlungen und Einwände müssen auch nach der Übergabe beim richtigen Fall ankommen.
Seriösen Inkassodienstleister prüfen
Prüfen Sie die Registrierung des vorgesehenen Dienstleisters und seine genaue Unternehmensbezeichnung. Stimmen Sie anschließend den Leistungsumfang ab. Für die Zusammenarbeit muss klar sein, welche Fälle angenommen und welche Informationen nachgefordert werden.
Digitale Übergabe ohne Medienbruch
Legen Sie fest, wie neue Bestände und spätere Änderungen übermittelt werden. Dokumentieren Sie fehlerhafte oder nicht angenommene Datensätze. Ein Übergabebestand darf nicht allein wegen eines technischen Exports als vollständig übernommen gelten.
Welche Inkassokosten erstattungsfähig sein können
Klären Sie Vergütung, Abrechnungsweg und gesondert freizugebende Maßnahmen anhand des Vertrags. Teilzahlungen und Vergleiche sollten nachvollziehbar abgerechnet werden. Pauschale Werbeaussagen ersetzen die Prüfung dieser Vereinbarungen nicht.
DSO und weitere Kennzahlen richtig lesen
Messen Sie die Zusammenarbeit auch an Rückfragen, Durchlaufzeiten und ungeklärten Zahlungen. Vergleichen Sie nur ähnlich zusammengesetzte Bestände. Eine einzelne Erfolgsquote erklärt nicht, ob die interne Arbeit tatsächlich geringer geworden ist.
Quellen
Primärquellen und amtliche Informationen zu diesem Beitrag.
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
- RechtsdienstleistungsregisterJustizportal des Bundes und der Länder
- DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679)EUR-Lex
- § 13e RDGGesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
- § 286 BGBGesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz


