Recht & Urteile

Die Vermögensauskunft: Wenn der Gerichtsvollzieher Klarheit schafft

Früher hieß sie Offenbarungseid, heute Vermögensauskunft: die Pflicht des Schuldners, sein gesamtes Vermögen offenzulegen. Für Gläubiger ist sie oft der Schlüssel zur erfolgreichen Vollstreckung.

Was der Schuldner offenlegen muss

In der Vermögensauskunft muss der Schuldner ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens vorlegen: Konten, Arbeitgeber und Einkommen, Fahrzeuge, Immobilien, Forderungen gegen Dritte, Wertgegenstände. Die Richtigkeit versichert er an Eides statt – falsche Angaben sind strafbar. Die Auskunft wird zwei Jahre im zentralen Schuldnerverzeichnis vermerkt.

Verweigerung hat harte Folgen

Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin oder verweigert er die Auskunft, kann der Gläubiger als Ultima Ratio einen Haftbefehl beantragen. Die Erzwingungshaft dauert bis zur Abgabe der Auskunft, maximal sechs Monate. Zusätzlich droht die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis – mit denselben Bonitätsfolgen wie ein negativer Schufa-Eintrag.

Der strategische Wert für Gläubiger

Die Vermögensauskunft beendet das Rätselraten: Sie zeigt, ob und wo gepfändet werden kann – oder ob sich die Forderung besser in die Langzeitüberwachung verschieben lässt. Aus den Angaben ergeben sich häufig direkte Vollstreckungsansätze: das bislang unbekannte Konto, der neue Arbeitgeber, die Forderung gegen einen Dritten. Fortis Inkasso nutzt diese Informationen für gezielte statt pauschaler Vollstreckungsmaßnahmen.

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