Gesetzliche Inkassokosten 2026: Diese Gebühren sind erlaubt
Seit der Inkassorechtsreform sind die erstattungsfähigen Inkassokosten klar gedeckelt. Wer die Systematik kennt, kann jede Kostenaufstellung nachvollziehen – als Gläubiger wie als Schuldner.
Die Systematik: Anlehnung ans RVG
Inkassokosten dürfen höchstens die Vergütung erreichen, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustünde. Maßgeblich ist der Gegenstandswert – also die Forderungshöhe – und der Gebührensatz. Bei unbestrittenen Forderungen ist regelmäßig nur eine reduzierte Geschäftsgebühr ansetzbar; der frühere Standardsatz wurde durch die Reform deutlich abgesenkt.
Sonderregeln für kleine Forderungen
Bei Forderungen bis 50 Euro ist die Gebühr besonders eng gedeckelt, damit die Inkassokosten die Hauptforderung nicht übersteigen oder grotesk übertreffen. Zahlt der Schuldner auf die erste Zahlungsaufforderung, gelten nochmals reduzierte Sätze – ein bewusster Anreiz des Gesetzgebers für schnelles Zahlen.
Was nicht erstattungsfähig ist
Doppelte Gebühren für Anwalt und Inkasso in derselben Angelegenheit, Kosten trotz erkennbar zahlungsunfähigem Schuldner oder Gebühren für unberechtigte Forderungen muss kein Schuldner tragen. Auch Pauschalen ohne gesetzliche Grundlage – „Kontoführungsgebühren“, „Aktenanlage“ – sind unzulässig. Im Zweifel lohnt der Blick in die Kostenaufstellung, zu der jedes seriöse Inkassoschreiben verpflichtet ist.