Recht & Urteile

Vollstreckung im Ausland: AVAG, EuGVVO und was Gläubiger wissen müssen

Ein deutscher Titel ist viel wert – aber was, wenn der Schuldner im Ausland sitzt? Ob und wie vollstreckt werden kann, regeln europäische Verordnungen und das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).

Innerhalb der EU: weitgehend freie Fahrt

Die Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO) macht Urteile und Vollstreckungsbescheide aus einem Mitgliedstaat in allen anderen unmittelbar vollstreckbar – ein separates Anerkennungsverfahren ist seit 2015 nicht mehr nötig. Benötigt werden im Wesentlichen der Titel und eine standardisierte Bescheinigung des Ursprungsgerichts. Die eigentliche Vollstreckung richtet sich dann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Die Rolle des AVAG

Das AVAG regelt die praktische Durchführung der Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland, soweit europäische Verordnungen und Staatsverträge es vorsehen – etwa im Verhältnis zu Staaten des Luganer Übereinkommens. In Fällen, in denen das AVAG Anwendung findet, kann auch die Zustellung eines deutschen Mahnbescheids im Ausland sinnvoll sein und das Verfahren erheblich abkürzen.

Außerhalb Europas: Einzelfallprüfung

Gegenüber Drittstaaten hängt alles von bilateralen Abkommen und dem Prinzip der Gegenseitigkeit ab. Manchmal ist eine neue Klage vor Ort der schnellere Weg als die Anerkennung des deutschen Titels. Professionelle Auslandsinkasso-Anbieter prüfen vor jeder Maßnahme, welcher Weg im konkreten Land wirtschaftlich sinnvoll ist – Fortis Inkasso berät dazu vor der Beauftragung.

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