Mahnverfahren durch Fortis Inkasso
Eine Beauftragung durch das Inkassounternehmen oder die Beauftragung für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung im Rahmen eines Mahnverfahrens setzt die Rechnungsstellung durch den Gläubiger sowie die Mahnung voraus.
Wir sind an Ihrer Seite
Wenn Sie als Unternehmer oder als Privatperson eine Geldforderung haben, dann kann das gerichtliche Mahnverfahren ein schneller und kostengünstiger Weg sein, um an einen Vollstreckungstitel zu kommen. Dieses Verfahren bietet sich an, soweit die Geldforderung nicht bestritten wurde und sonst keine Unzulässigkeitsgründe vorliegen. Wir helfen Ihnen bei der korrekten Umsetzung, um an einen solchen Vollstreckungstitel zu gelangen. Einer der vielen Vorteile ist unter anderem, dass zum einen mit dem Vollstreckungsbescheid direkt vollstreckt werden kann oder innerhalb der nächsten 30 Jahre. Dieser lange Zeitraum erhöht die Chance auf eine erfolgreiche Pfändung.
Wir als Inkassounternehmen behalten Ihre Schuldner im Auge, um so zu überprüfen, ob der Schuldner, der jetzt möglicherweise nicht zahlungsfähig ist zu einem anderen Zeitpunkt über liquide Mittel verfügt. Dies ist innerhalb eines längeren Zeitpunkts sehr wahrscheinlich, beispielweise durch eine Erbschaft, eine Trauung oder die Aufnahme eines neuen Jobs. Mit unserem Service kommen Sie zu ihrem Vollstreckungsbescheid, soweit der Antragsgegner, ihr Schuldner keinen Widerspruch einlegt.
1.
Wir beantragen beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid – Die meisten Bundesländer haben zentrale Mahngerichte und auch elektronische Mahnverfahren sind möglich
2.
Dem Antragsgegner, ihrem Schuldner, wird ein Mahnbescheid zugestellt, gegen den er Widerspruch einlegen kann
3.
Wir beantragen einen Vollstreckungsbescheid
4.
Rechtskraft des Vollstreckungsbescheid
Beginn der Zwangsvollstreckung
Oftmals ist es so, dass der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids die offene Forderung
begleicht um ein gerichtliches Verfahren, das mit Kosten verbunden ist, zu verhindern. Das
Mahnverfahren ist dann beendet.
Für das Mahnverfahren, insbesondere also den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid
fallen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten an. Lediglich für die Gerichtskosten für ein
Mahnverfahren müssen Sie in Vorkasse. Diese können Sie hier berechnen:
https://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/kostenrechner/
Hier werden Sie feststellen, dass die Gerichtskosten sehr gering ausfallen.
Was passiert, wenn Ihr Schuldner Widerspruch einlegt?
Legt Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, muss die Forderung in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt muss ein Anwalt den Prozess übernehmen. Sollten Sie die weitere gerichtliche Geltendmachung Ihrer Forderung wünschen, beraten Sie unsere Anwälte und übernehmen die Fortsetzung des Forderungseinzugs. Bei der gerichtlichen Geltendmachung fallen andere Kosten an, die wir Ihnen genau aufzeigen. Ist Ihre Forderung berechtigt ist, dann trägt aber der Schuldner auch diese Kosten.
Ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vorliegen, prüfen wir gerne für Sie. Ein solches Verfahren scheidet aber in einigen Fällen immer aus. Nämlich beispielsweise dann, wenn keine Geldforderung vorliegt oder dann, wenn Sie die Gegenleistung noch gar nicht erbracht haben. Aber auch hier bestehen wieder einige Ausnahmen, die sich aus der individuellen Vertragsbeziehung zwischen ihnen und Ihrem Schuldner ergeben. Daher prüfen wir auch umfassend die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen sowie den von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zunächst empfehlen wir immer ein außergerichtliches Vorgehen. Gerne passen wir aber auch unsere Strategie immer an ihre Bedürfnisse an, die sich aus Ihrer Stellung als Privatperson oder Unternehmen ergeben. Nach der Beauftragung und Mitteilung der Schuldnerdaten versenden wir zunächst die erste Inkassomahnung. Darin geben wir dem Schuldner die essenziellen Daten der Forderungsangelegenheit und die durch die Beauftragung zusätzlich entstanden Kosten an. Sollte die Mahnung nicht zugestellt werden können, kümmern wir uns ferner um eine Adressermittlung. Reagiert der Schuldner auch trotz aktueller Adressermittlung und erfolgreicher Zustellung nicht auf die erste Inkassomahnung, folgt eine weitere Mahnung durch uns. Hier gehen wir nun noch bestimmter vor und teilen Verständnis für eine Säumnis mit, zeigen aber Konsequenzen und gleichzeitig Lösungswege auf.
Ein solches Vorgehen ist bereits oftmals allein durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens erfolgsversprechend, da der Schuldner sich seiner säumigen Position und den negativen Konsequenzen durch das Einschalten einer dritten Partei, die nicht ursprüngliche Vertragspartei ist, bewusst wird.
Wir arbeiten auf Erfolgsbasis. Das heißt im Erfolgsfall zahlt ihr Schuldner die Inkassogebühren, die durch die Beauftragung entstanden sind. Wir erhalten also im Falle der vollständigen Eintreibung Ihrer offenen Forderung, die gesetzlich vorgesehen Verzugszinsen und Kosten, die uns entstanden sind vom Schuldner direkt. Sie erhalten die vollständige Forderung Ihres Schuldners.
Sollten weitere Kosten anfallen, wie Gerichtsgebühren, Vollstreckungskosten oder Kosten der Adressermittlungen oder Auslandsinkasso durch den Verzug des Schuldners ins Ausland, besprechen wir das Vorgehen vorher mit Ihnen und informieren Sie über diese möglichen zusätzlichen Kosten. Diese fallen demnach nur nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen an. (Mehr Informationen hierzu finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei Bedarf durch einen unserer Mitarbeiter)
Für Ihren Schuldner fallen ebenfalls nur Gebühren an, die gesetzlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vorgesehen sind.
Auf unserem Blog veröffentlichen wir außerdem ständig neue Rechtsprechungen zu diesem Thema sowie Hinweise auf unseriöse Vorgehensweisen in der Inkassobranche.
Grundsätzlich gilt, dass ein außergerichtliches Verfahren Schuldnerschonender ist. Denn häufig ist es so, dass die Rechnung im Alltag untergegangen ist und dem Schuldner viel daran liegt nach einer Aufforderung durch uns möglichst schnell zu handeln, sodass Sie ihre Forderung zügig bekommen.
Der Druck ist häufig höher, wenn ein Dritter mit der Geltendmachung beauftragt wurde. Dieser Druck reicht und führt einen für alle Beteiligten zufriedenstellenden Ausgang herbei.
Wenn der Schuldner sich als nicht zahlungswillig erweist oder eine solche Unwilligkeit zu befürchten ist, bietet sich ein gerichtliches Mahnverfahren an.
Hier erfahren sie mehr zum Mahnverfahren.
Eine Beauftragung durch ein Inkassounternehmen schadet in den meisten Fällen nicht, sondern führt ganz im Gegenteil dazu, dass Ihre Vertragsbeziehung nicht unter dem Verzug des Schuldners leidet. Wie kommen wir zu diesem Schluss? Das Einschalten eines Außenstehenden, der den Anspruch objektiv begutachtet, ist immer ein Mittel, um außergerichtlich zu einem gerechten Ergebnis zu kommen. Der Gläubiger kann die unangenehme und zeitaufwendige Aufgabe, seine Forderung beim Schuldner einzuziehen, auf das Inkassounternehmen übertragen. Dadurch erspart er sich nicht nur Zeit und Nerven, sondern kann auch die Beziehung zu seinem Schuldner schonen für die fortlaufende Vertragsbeziehung, ohne den Drang zu haben die Vertragsbeziehung aus Frust endgültig zu beenden.
Hierzu beraten wir Sie umfassend bei Interesse. Eine Dauerbeauftragung kann entweder durch eine Schnittstelle in Ihrer Buchhaltung und unserem System eingerichtet werden oder durch die Übermittlung einer Excel-Tabelle.
So sind Sie in der Lage ohne großen Verwaltungsaufwand das Forderungsmanagement an uns auszulagern. Wir passen unseren Service bei einer Dauerbeauftragung an Ihre Bedürfnisse an und ermöglichen somit die höchstmögliche Effizienz bei Ihrem Forderungseinzug.
Uns können Sie als Privatperson aber auch als Unternehmen für eine einzelne Forderung oder aber für wiederkehrende Forderungen und eine Vielzahl von Forderungen beauftragen.
Grundsätzlich können alle unbestrittenen und bestehenden Forderungen geltend gemacht werden. Der Schuldner ist ferner in Verzug zu setzen. Entweder durch eine Mahnung, also eine eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Eine Mahnung kann auch in den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannten Fällen entbehrlich sein, wenn zum Beispiel für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Auch Kleinstbeträge können durch uns geltend gemacht werden. Warum es erforderlich und sinnvoll ist, auch Kleinstbeträge geltend zu machen, erklären wir näher in unserem Blog.
Wenn der Schuldner eine Forderung im Inkassoverfahren bestreitet, geht das Verfahren wie folgt weiter:
- Überprüfung der Forderung: Fortis Inkasso wird die Forderung des Gläubigers noch einmal genau überprüfen, um sicherzustellen, dass sie rechtmäßig und berechtigt ist. Wenn die Forderung nicht berechtigt ist, wird das Inkassounternehmen das Verfahren einstellen.
- Forderungsabwehr: Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, muss dieser seine Einwände schriftlich begründen muss. Der Schuldner muss konkret darlegen, warum er die Forderung nicht anerkennt und beispielsweise Gründe dafür nennen, dass die Leistung nicht erbracht wurde oder die Forderung nicht korrekt berechnet wurde.
- Prüfung der Einwände: Fortis Inkasso wird die Einwände des Schuldners prüfen und gegebenenfalls weitere Informationen oder Nachweise vom Gläubiger anfordern. Wenn die Einwände des Schuldners berechtigt sind, wird das Fortis Inkasso das Verfahren einstellen.
- Gerichtliches Verfahren: Wenn Fortis Inkasso die Forderung als berechtigt ansieht und der Schuldner weiterhin nicht zahlt, wird Fortis Inkasso im Namen des Gläubigers ein gerichtliches Verfahren einleiten. Die Forderung wird dann gerichtlich durchgesetzt werden. Im Fall des Obsiegen des Gläubigers, trägt der Schuldner dann zusätzlich noch die Kosten des Gerichtsverfahrens.
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