ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Fortis Inkasso GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines
Die Fortis Inkasso GmbH & Co. KG („Fortis“) betreibt den außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – gerichtlichen Einzug fremder oder abgetretener Forderungen zum Zwecke des Einzugs für Dritte als selbstständige Tätigkeit („Inkassodienstleistung“). Abgetretene Forderungen werden vom bisherigen Gläubiger nicht als fremd angesehen. Forderungen im oben genannten Sinne sind bestehende und voraussichtlich dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Forderungen, bei denen der betreffende Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist. Bei den Forderungen handelt es sich auch um Inkassokosten von Fortis. Als registrierter Inkassodienstleister ist Fortis darüber hinaus berechtigt, alle bestrittenen Forderungen nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes („RVG“) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes („RDG“) zu bearbeiten.
Alle Leistungen und Angebote von Fortis erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB gelten dabei für alle Verträge, die mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB geschlossen werden sowie soweit zulässig, gelten diese AGB auch für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden andere Geschäftsbedingungen nur insoweit anerkannt, als sie mit diesen AGB übereinstimmen.
§ 2 Auftragserteilung und Leistungsgegenstand
Die Auftragserteilung erfolgt durch die Übergabe der Schuldner– und Forderungsdaten, nichtzwingend bereits nur durch das Ausfüllen des Kontaktformulars. Alle Angebote der Fortis sindunverbindlich, insbesondere Zeitangaben (Ausführungsfristen usw.) sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wird ausdrücklich zugesagt. Ohne gesonderten und vergütungspflichtigen Auftrag prüft die Fortis Einwendungen und Einreden gegen die ihr zur Einziehung übertragene Forderung nicht. Die Kosten für den Forderungseinzug bestimmen sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz („RDGEG“) und sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Bestimmungen des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Die Kosten entstehen mit der Auftragserteilung. Die Kosten und Auslagen trägt der Auftraggeber immer außerhalb der Inkassodienstleistung, also insbesondere die beim Mahnverfahren und beim Auslandsinkasso entstehenden Kosten und Auslagen. Der Auftraggeber tritt ferner seine Ansprücheauf Erstattung der Inkasso- und Anwaltsvergütung sowie der Verzugszinsen gegenüber dem Schuldner an Fortis ab, die diese annimmt. Sollte das gerichtliche Verfahren weiterverfolgt werden ohne Fortis oder die Partnerkanzlei, dann hat der Auftraggeber die Inkassokosten und Verzugszinsen an Fortis zu bezahlen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Der Auftraggeber hat die Inkassokosten und Verzugszinsen vollständig an Fortis zu bezahlen, wenn die Klage erfolgreich war. Wenn die Klage nur teilweise Erfolg hatte, dann hat der Auftraggeber die außergerichtlichen Inkassokosten vollständig zu zahlen, die Verzugszinsen jedoch nur anteilig in der Höhe, wie das Gericht der Klage stattgegeben hat. Der Auftraggeber, der das Mahnverfahren oder einen Prozess gegen den Schuldner führt, hat Fortis darüber zu informieren. Unterlässt er dies, verletzt er seine Mitwirkungspflichten gegenüber Fortis und haftet Fortis gegenüber aufgrund dieser Pflichtverletzung.
Führt der Auftraggeber das außergerichtliche Verfahren sowie das Mahnverfahren durch Fortis durch, muss der Gerichtskostenvorschuss an Fortis bezahlt werden, bevor das Mahnverfahren durch Fortis eingeleitet wird. Für den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides ist ferner die Entrichtung einer 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 VV RVG und für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eine zusätzliche 0,5-Gebühr gemäß Nr. 3308 VV RVG zu entrichten. Im Falle der Beauftragung der Partnerkanzlei und bei vollem Erfolg vor dem Prozessgericht, zahlen Sie die Inkassokosten sowie Verzugszinsen an Fortis. Im Falle des teilweisen und vollständigen Unterliegens zahlen Sie weder Inkassokosten noch Verzugszinsen, sondern lediglich die Partnerkanzlei nach RVG bzw. nach einer Vergütungsvereinbarung.
Fortis ist berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die bei der Eintreibung der Forderung förderndsind. Außerdem kann Fortis mit den Schuldnern Ratenzahlungen und Stundungen vereinbaren, Zahlungen entgegennehmen und Vereinbarungen und Erlasse bezüglich der Hauptforderung und der Kosten treffen. Wenn die außergerichtlichen Inkassobemühungen von Fortis erfolglos bleiben, wird ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Schuldner eingeleitet, wenn der Auftraggeber Fortis damit beauftragt. Zu diesem Zweck und bei Einspruch oder Widerspruch beauftragt Fortis nach Absprache einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Ansprüche. Das Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt zustande. Der Auftraggeber trägt auch alle Kosten, die mit Beauftragung des Rechtsanwalts verbunden sind. Erteilt der Auftraggeber Fortis keinen Auftrag, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, endet die Tätigkeit von Fortis nach Versuch der außergerichtlichen Geltendmachung. Fortis ist berechtigt, die Unterlagen zum Inkassoauftrag zu digitalisieren, speichern und zu vernichten. Dies gilt auch für Unterlagen des Auftraggebers, die dieser vor Fristablauf nicht zurückgefordert hat. Fortis hat keine Verpflichtung, dem Auftraggeber gegenüberBerichte zu geben oder die erforderlichen Informationen dem Auftraggeber über das Panel(„Serviceportal“) die Informationen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung vom Auftraggeber weder unmittelbar noch mittelbar bearbeitet werden. Der Auftraggeber darf insbesondere weder einem Rechtsanwalt noch einem anderen Inkassounternehmen zeitgleich oder nach Auftragserteilung die Forderungsunterlagen zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung übergeben. Der Auftraggeber stellt auch alle eigenenInkassobemühungen gegen den Schuldner ein. Etwas anderes gilt nur, wenn dahingehend eine Vereinbarung mit Fortis getroffen wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich demnach, Fortis bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen und insbesondere nach Auftragserteilung jeglichen Kontakt in Bezug zu der strittigen Forderung mit dem Schuldner zu unterlassen, also nicht mehr mit ihm zu korrespondieren, zu verhandeln und keine eigenen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Bei Zuwiderhandlung werden die angefallenen Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren gemäß RVG und/oder vereinbarte Provisionen nebst Auslagen und Nebenforderungen berechnet. Zahlungseingänge durch den Schuldner und andere Vorkommnisse werden Fortis unmittelbar und ohne Verzug mitgeteilt. Der Auftraggeber haftet Fortis gegenüber für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung und für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Wenn es aufgrund dieser unvollständigen oder falschen Angaben zu Schadensersatzansprüchen Dritter gegen Fortis kommt, stellt der Auftraggeber Fortis von diesen Ansprüchen frei.
§ 4 Verrechnungsfolge, Aufrechnung, Abtretung
Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gem. § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden nicht verzinst. Je nachdem mit welchem Zahlungsmittel die Schuldnerzahlung erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchsfrist erstellt. Mit Auftragserteilung an Fortis verzichtet der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten. Der Auftraggeber gleicht etwaige, infolge einer bei ihm bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vom Schuldner zu ersetzende Umsatzsteuerbeträge gegenüber Fortis aus.
§ 5 Kündigungsfristen und Beendigung des Auftrages
Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bei Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auftragsverhältnisses ist der Auftraggeber zur Bezahlung sämtlicher bis dahin angefallener Kosten (Inkassogebühren, Rechtsanwaltsgebühren, etc.) verpflichtet. Dies gilt auch für die Zinsen, sowie die Einigungsgebühr, falls der Schuldner bereits Raten leistet bzw. bereits eine Sicherung der Forderung erzielt wurde oder eine Zahlung der Forderung zu erwarten ist. Der Auftraggeber trägt die Kosten und Nebenforderungen in der Höhe, als wenn die Forderung endgültig realisiert worden wäre. Als Berechnungsdatum für die zu entrichtenden Verzugszinsen gilt der Eingang der Kündigung bzw. das Datum des Verzichts oder Vergleichsabschlusses. Die Kündigung bzw. sonstige Beendigung bedarf der Schriftform.Hinsichtlich der Vollstreckungsunterlagen einschließlich des Vollstreckungstitels besteht ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten durch den Auftraggeber. Fortis ist berechtigt, das Auftragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber nach Auftragserteilung eigenmächtig ohne die schriftliche Zustimmung von Fortis mit dem Schuldner verhandelt oder weiterhin gegen ihn vorgeht. Meldet sich der Auftraggebers auf Anfragen von Fortis länger als einen Monat und nach zweifacher schriftlicher Aufforderung, wobei E-Mails genügen nicht bei Fortis zurück, kann der Fortis den Auftrag kündigen und sämtliche entstandene Inkassogebühren sowie Auslagen dem Auftraggeber in Rechnungs stellen.
§ 6 Vertraulichkeit
Fortis und ihr Auftraggeber sind wechselseitig verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erlangten Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Inkassoauftrages.
§ 7 Datenschutz
Im Rahmen der anwendbaren Datenschutzgesetze ist Fortis berechtigt, alle erforderlichen bzw. anfallenden Daten zu erheben, zu verarbeiten zu nutzen und zu speichern. Fortis ist insbesondere berechtigt, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) Daten von Wirtschaftsauskunfteien wie SCHUFA und anderen gleichwertigen Auskunfteien einzuholen und dorthin auch Meldungen zu machen.
§ 8 Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des internationalen Kaufrechts. Bei Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand Düsseldorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
§ 9 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch im Falle der Abänderung einer Klausel.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass Regelungslücken vorliegen.
Stand: Dezember 2022
Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag Vertragsschluss.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( Fortis Inkasso GmbH & Co. KG, Gehrtsstrasse 16, 40235 Düsseldorf, E-Mail: info@fortis-inkasso.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Hat die Dienstleistung, insbesondere bei Beauftragung des Inkassoverfahrens, während der Widerrufsfrist begonnen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie als Verbraucher dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.